Norm
AngG §19 I2aRechtssatz
"Auflösung" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht die Auflösungshandlung, sondern das rechtliche Ende des Dienstverhältnisses (so auch schon EvBl 1960/371 = Arb 7279). Wird ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit vertragswidrig gelöst, so endet das Dienstverhältnis rechtlich am Tage des Kündigungstermines oder am Entlassungstag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Endigung, Beendigung, Angestellte, Befristung, Vertragsbruch, unrechtmäßig, Rechtswirkung, Endtermin, vorzeitige Auflösung, Abfertigung, Fälligkeit, WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028151Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017