Norm
AngG §23 Abs4 IVRechtssatz
Die einem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührende Abfertigung stellt auch dann, wenn sie zB nach § 23 Abs 4 AngG teilweise in monatlichen, im voraus zahlbaren Teilbeträgen, abgestattet oder nach § 23 a Abs 2 leg cit überhaupt in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden kann, keine laufende Rente dar, sondern einen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworbenen Anspruch. Es fehlt somit an der zeitlichen Kongruenz mit den erst für der Beendigung dieses Verhältnisses nachfolgende Zeiträume zustehende Ausgleichszulagen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ende, Angestellte, Fälligkeit, Zahlungstermin, Erwerb, Zahlungsmodalitäten, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028593Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_010OBS00094_8900000_001