RS OGH 1990/3/13 10ObS94/89, 10ObS54/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1990
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Norm

AngG §23 Abs4 IV
AngG §23a
ASVG §292

Rechtssatz

Die einem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührende Abfertigung stellt auch dann, wenn sie zB nach § 23 Abs 4 AngG teilweise in monatlichen, im voraus zahlbaren Teilbeträgen, abgestattet oder nach § 23 a Abs 2 leg cit überhaupt in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden kann, keine laufende Rente dar, sondern einen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworbenen Anspruch. Es fehlt somit an der zeitlichen Kongruenz mit den erst für der Beendigung dieses Verhältnisses nachfolgende Zeiträume zustehende Ausgleichszulagen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Ende, Angestellte, Fälligkeit, Zahlungstermin, Erwerb, Zahlungsmodalitäten, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028593

Dokumentnummer

JJR_19900313_OGH0002_010OBS00094_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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