Norm
AngG §23 Abs4 IVRechtssatz
Kündigt der Angestellte wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension zu einem früheren Zeitpunkt, ist für die - im KollV nicht geregelte - Frage der Fälligkeit und der Zahlungsmodalitäten nicht die allgemeine Vorschrift des § 23 Abs 4 AngG sondern nur die für den Sonderfall des § 23 a Abs 1 AngG geltende Bestimmung des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle maßgebend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Frühpension, Pensionierung, Kündigung, Auflösung, Ende, Beendigung, lex specialis, lex generalis, Anwendungsbereich, Geltungsbereich, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029296Dokumentnummer
JJR_19770201_OGH0002_0040OB00132_7600000_003