RS OGH 2005/7/26 11Os57/05z (11Os58/05x, 11Os59/05v), 15Os172/10y (15Os173/10w)

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Norm

StGG Art10a
StPO §149a Abs1 Z1 litb
TKG 2003 §93 Abs1
TKG 2003 §92 Abs3 Z3
TKG 2003 §103 Abs4

Rechtssatz

Stammdaten unterliegen nicht dem im Art 10a StGG verankerten Grundrecht des Kommunikationsgeheimnisses (§ 93 Abs 1 Satz 1 TKG 2003 e contrario). Selbst bei dynamischen IP-Adressen erfordert die Übermittlung der zugehörigen Stammdaten an ein rite ermittelndes Gericht - der das Grundrecht auf Datenschutz nicht entgegensteht (§ 7 Abs 2 DSG) - keine Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung einer Telekommunikation waren (§ 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO). Die Erhebung des Namens und der Wohnadresse eines Internetbenutzers, dem eine bestimmte - sei es statische, sei es dynamische - Internetadresse zugewiesen ist oder war, ist unter keinen der Eingriffstatbestände des § 149a Abs 1 Z 1 StPO zu subsumieren; eine planwidrige Gesetzeslücke diesbezüglich ist weder nach dem Regelungsplan des StRÄG 2002 noch des Strafprozessreformgesetzes zu erkennen. Die Stammdaten des Namens und der Wohnanschrift des Inhabers eines bereits individualisierten Teilnehmeranschlusses können gemäß § 103 Abs 4 TKG 2003 formlos bekannt gegeben oder durch formelle Vernehmung einer physischen Person des Access-Providers als Zeugen ermittelt werden, was im Bedarfsfall durch die entsprechenden Zwangsmaßnahmen der Strafprozessordnung durchzusetzen ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 57/05z
    Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 57/05z
  • 15 Os 172/10y
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 15 Os 172/10y
    Vgl auch; Beisatz: Siehe RS126818. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120087

Im RIS seit

25.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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