Norm
MRK Art8 Abs2 IV3aRechtssatz
Ein Eingriff in den Schutz des Fernmeldegeheimnisses bedarf gemäß Art 10 a StGG eines auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erlassenen gerichtlichen Befehls. Darüber hinaus muß die Maßnahme einem anerkannten (legitimen) Ziel sowie einem zwingenden sozialen Bedürfnis entsprechen und verhältnismäßig sein. Die entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelung wurde durch § 149 a ff StPO geschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075214Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011