Mit dem am 27.08.2007 an die rechtsfreundliche Vertretung von Herrn *** (in der Folge Berufungswerber) zugestellten, nunmehr in Berufung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 23.8.2007 wurde wie folgt ausgesprochen: ?Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben als Obmann des ***klub *** zu verantworten, dass dieser Verein seine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Gastgewerbe gemäß... mehr lesen...
Rechtssatz: Zielsetzung des § 93 GewO 1994 ist es, der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Kenntnis vom Ruhen der Gewerbeausübung zu verschaffen. Das Interesse am Erhalt dieser Information verbleibt auch nach Ablauf der in § 93 GewO 1994 vorgesehenen Anzeigefrist. Demnach ergibt sich aus der Zielsetzung dieser Gesetzesbestimmung, dass die Verpflichtung zur Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung auch nach Ablauf der in § 93 GewO 1994 vorgesehenen Anzeigefrist aufrecht bleibt. Die Verle... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat eingewendet, dass sich zum Zeitpunkt seiner Bestellung als Geschäftsführer die Firma A. bereits in Liquidation befunden habe und somit "ruhend" gewesen sei. Das Nichtanzeigen des Ruhens einer Gewerbeausübung innerhalb der im Gesetz genannten Frist begründet jedoch ein Dauerdelikt. Der neue Geschäftsführer macht sich somit strafbar, soweit die Anzeige des Ruhens nach seiner Bestellung weiterhin nicht erfolgt. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus den gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, daß nach § 368 Z1.18 iVm § 93 GewO nur der zu bestrafen ist, der die Anzeige (der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der nach § 93 normierten Frist unterläßt. Hingegen ist das Ausüben bzw gleichzuhaltende Anbieten eines Gewerbes auch nach erfolgter Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung nicht strafbar. Ein diesbezüglicher Tatbestand fehlt der Gewerbeordnung (vgl. Grabler-St... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 8.5.1996 war über Herrn O. H. als handelsrechtlichem Geschäftsführer der O. H. GesmbH. mit dem Sitz in St. L., die zum Betrieb des Handel... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verstoß gegen § 93 GewO, wonach der Gewerbetreibende die Wiederaufnahme der als ruhend gemeldeten Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzuzeigen hat, ist ein Unterlassungsdelikt. Hiebei beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist (vgl. VwGH 30.6.1987, 87/04/0008). Diese Beendigung findet mit der (nachträglichen) Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung statt. Schlagworte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Selbständigkeit eine Gewerbetätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr. Eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit des Unternehmens von seinem Auftraggeber tut der Selbständigkeit noch nicht Abbruch; vielmehr ist das Tragen von Gewinn und Verlust, die Übernahme des geschäftlichen Risikos das entscheidende Unternehmenskennzeichen (VwSlg. 9263 A/1977). Ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist nach dem Gesam... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ausüben bzw. gleichzuhaltende Anbieten eines Gewerbes ist auch nach erfolgter Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung nicht strafbar. Nach § 368 Z 1, 21 GewO ist in diesem Zusammenhang nur zu bestrafen, wer diese Anzeige (der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der nach § 93 GewO normierten Frist unterläßt. Schlagworte Gewerbeordnung Anbieten Verantwortlichkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Behörden nach dem VStG im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Unternehmung kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, an. Vielmehr ist gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (VwGH 21.11.1984, 81/11/0077). Wird die Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Handelsgewerbes einer Gesellschaft mbH für den Standort Wien e... mehr lesen...