RS UVS Steiermark 1994/12/15 30.4-133/93

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Rechtssatz

Das Ausüben bzw. gleichzuhaltende Anbieten eines Gewerbes ist auch nach erfolgter Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung nicht strafbar.

 

Nach § 368 Z 1, 21 GewO ist in diesem Zusammenhang nur zu bestrafen, wer diese Anzeige (der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der nach § 93 GewO normierten Frist unterläßt.

Schlagworte
Gewerbeordnung Anbieten Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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