Das Ausüben bzw. gleichzuhaltende Anbieten eines Gewerbes ist auch nach erfolgter Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung nicht strafbar.
Nach § 368 Z 1, 21 GewO ist in diesem Zusammenhang nur zu bestrafen, wer diese Anzeige (der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der nach § 93 GewO normierten Frist unterläßt.