RS UVS Burgenland 2008/01/15 015/11/07008

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Veröffentlicht am 15.01.2008
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Rechtssatz

Zielsetzung des § 93 GewO 1994 ist es, der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Kenntnis vom Ruhen der Gewerbeausübung zu verschaffen. Das Interesse am Erhalt dieser Information verbleibt auch nach Ablauf der in § 93 GewO 1994 vorgesehenen Anzeigefrist. Demnach ergibt sich aus der Zielsetzung dieser Gesetzesbestimmung, dass die Verpflichtung zur Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung auch nach Ablauf der in § 93 GewO 1994 vorgesehenen Anzeigefrist aufrecht bleibt. Die Verletzung dieser Pflicht ist sohin ein Dauerdelikt.

Schlagworte
Verletzung Anzeigepflicht, Dauerdelikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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