Zielsetzung des § 93 GewO 1994 ist es, der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Kenntnis vom Ruhen der Gewerbeausübung zu verschaffen. Das Interesse am Erhalt dieser Information verbleibt auch nach Ablauf der in § 93 GewO 1994 vorgesehenen Anzeigefrist. Demnach ergibt sich aus der Zielsetzung dieser Gesetzesbestimmung, dass die Verpflichtung zur Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung auch nach Ablauf der in § 93 GewO 1994 vorgesehenen Anzeigefrist aufrecht bleibt. Die Verletzung dieser Pflicht ist sohin ein Dauerdelikt.