IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Hofrätin Mag. Marihart über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 21.07.2020, ***, betreffend Entziehung der Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerd... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 06. September 2018, Zl. ***, betreffend Konzessionsentziehung und Abweisung des Antrags auf Vermehrung der Kraftfahrzeuge nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 14.03.2019 Norm: GütbefG 1995 §5 Abs1GütbefG 1995 §5 Abs2GewO 1994 §13 Abs7GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91
Rechtssatz: Die in § 91 Abs 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Sanktion für die Nichtentfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte. Daher sind Ä... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 14.03.2019 Norm: GütbefG 1995 §5 Abs1GütbefG 1995 §5 Abs2GewO 1994 §13 Abs7GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91
Rechtssatz: § 5 Abs 1 GütbefG regelt einen weiten Zuverlässigkeitsbegriff; dem Wort „insbesondere“ im Einleitungssatz des § 5 Abs 2 GütbefG kommt die Bedeutung zu, dass in den Fällen des § 5 Abs 2 GütbefG die Zuverlässigkeit jedenfalls zu verneinen ist, ansonsten aber (a... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 14.03.2019 Norm: GütbefG 1995 §5 Abs1GütbefG 1995 §5 Abs2GewO 1994 §13 Abs7GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91
Rechtssatz: § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG enthält grundsätzlich die zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne dieser
Norm: die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich danach aus de... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 14.03.2019 Norm: GütbefG 1995 §5 Abs1GütbefG 1995 §5 Abs2GewO 1994 §13 Abs7GewO 1994 §87 Abs1GewO 1994 §91
Rechtssatz: Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße" in § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG wird nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei bei der Zuverlässigkeitsbeurteil... mehr lesen...