Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
GütbefG 1995 §5 Abs1Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße" in § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG wird nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, die betreffende Person sei nicht (bzw nicht mehr) als zuverlässig anzusehen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Konzession; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1197.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019