Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
GütbefG 1995 §5 Abs1Rechtssatz
Die in § 91 Abs 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Sanktion für die Nichtentfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte. Daher sind Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten Frist unbeachtlich. Dies trifft auch auf Tilgungen der Verwaltungsübertretungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes zu (VwGH Ra 2016/04/0012).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Konzession; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1197.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019