Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
GütbefG 1995 §5 Abs1Rechtssatz
§ 5 Abs 1 GütbefG regelt einen weiten Zuverlässigkeitsbegriff; dem Wort „insbesondere“ im Einleitungssatz des § 5 Abs 2 GütbefG kommt die Bedeutung zu, dass in den Fällen des § 5 Abs 2 GütbefG die Zuverlässigkeit jedenfalls zu verneinen ist, ansonsten aber (als allgemeine Regel) zu prüfen ist, ob die betreffende Person dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt (vgl VwGH, 2013/03/0153).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Konzession; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1197.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019