Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
GütbefG 1995 §5 Abs1Rechtssatz
§ 5 Abs 2 Z 3 GütbefG enthält grundsätzlich die zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich danach aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung, wobei ersteres auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den – im Einzelfall – in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) zum Ausdruck kommt (vgl VwGH, Ra 2015/03/0018).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Konzession; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1197.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019