Rechtssatz: Gewässerschutz gehört zwar insoferne zu den Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO, als nach § 74 Abs 2 Z 5 GewO für gewerbliche Betriebsanlagen Genehmigungspflicht besteht, wenn sie geeignet sind, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Dies gilt jedoch nur dann, soferne nicht ohne dies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Gewässerschutz durch Betriebsanlagenrecht findet daher nur dort statt, wo nic... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Betreiber einer genehmigten Betriebsanlage es unterlässt, die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A auferlegte Betriebszeit der Betriebsanlage in den Betriebsarten "Cafe-Restaurant" und "Bar" von 06.00 bis 04.00 Uhr einzuhalten - das Lokal war am 30.3.2001 bis 05.15 Uhr betrieben worden und hatten sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Personen auf der Betriebsfläche des Lokals aufgehalten - so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Heranziehung von gewerbebehördlichen Bescheiden als Straftatbestand ist nur dann zulässig, wenn diese mit genügender Klarheit Gebots- oder Verbotsnormen dergestalt enthalten, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist. Das Wesen von Auflagen iSd §§ 74 bis 83 GewO besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des R... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit Sitz in N vom 17.6.1996 bis zumindest 6.11.1996 in ihrer weiteren Betriebsstätte (1 Fleischzerlegeraum ca 10 m2, und ein daran anschließender Kühlraum, ca 8 m2) in Wien, A-Straße eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben hat, wobei am 6.11.1996 folgende... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn Anlagen bereits einmal Gegenstand (Inhalt) eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides waren (sei es ehemals auch in einer im Verhältnis zu ihrem aktuellen Zustand solchen "anderen" Art und Weise, daß sie nunmehr eine "Änderung" des Konsenses im Sinne des § 81 GewO 1994 darstellen), so besteht regelmäßig keine Rechtsgrundlage, diese Anlagen als eine gesonderte, der Genehmigungspflicht gemäß § 74 GewO 1994 unterliegende (eigene) Betriebsanlage anzusehen. Überall dort aber, ... mehr lesen...