RS UVS Burgenland 2004/12/01 B02/11/04017

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Veröffentlicht am 01.12.2004
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Rechtssatz

Gewässerschutz gehört zwar insoferne zu den Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO, als nach § 74 Abs 2 Z 5 GewO für gewerbliche Betriebsanlagen Genehmigungspflicht besteht, wenn sie geeignet sind, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Dies gilt jedoch nur dann, soferne nicht ohne dies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Gewässerschutz durch Betriebsanlagenrecht findet daher nur dort statt, wo nicht ohnehin die Anwendung der wasserrechtlichen Vorschriften den Gewässerschutz zu gewährleisten hat (also etwa in den Fällen bloß geringfügiger Einwirkungen im Sinne des § 32 WRG, zum Ausnahmecharakter des § 74 Abs 2 Z 5 GewO siehe auch Grabler / Stolzlechner / Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung (2003)², Randziffer 32 ff zu § 74 GewO). § 74 Abs 2 Z 5 GewO dient daher nicht dazu, eine an sich bestehende wasserrechtliche Genehmigungspflicht für Anlagen, von denen Einwirkungen auf Gewässer ausgehen, die unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigen, entbehrlich zu machen. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht für die Anlage fehlt und soll daher in diesen Fällen gewährleisten, dass dennoch ein gewisses Mindestmaß an Gewässerschutz wahrgenommen wird. Demnach kommt die Wahrnehmung des Gewässerschutzes im Betriebsanlagenverfahren allgemein nur in Betracht, wenn für die Anlage keine wasserrechtliche Genehmigungspflicht besteht (vgl VwGH 13 03 1981, 04/0834/80). Dies gilt aufgrund des Zwecks dieser gesetzlichen Regelung (Vorrang des Gewässerschutzes durch Wasserrecht) auch für das Auflassungsverfahren nach § 83 GewO. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob für die Anlage, im Zeitpunkt als sie betrieben wurde, wasserrechtliche Genehmigungspflicht bestand. Ein Abstellen auf den Zustand der Betriebsanlage nachdem der Inhaber bereits Auflassungsmaßnahmen gesetzt hat, scheidet aus, weil der für die Reichweite der Schutzinteressen maßgebliche § 74 Abs 2 Ge wO systematisch in Zusammenhang mit dem Errichten und Betreiben, nicht mit dem Auflassen der Anlage steht.

 

Im Lichte dieser Judikatur bestand für die Anlage die wasserrechtliche Bewilligungspflicht bereits nach dem ursprünglich eingereichten Projekt aus dem Jahre 1986. War doch dort vorgesehen, dass havarierte Fahrzeuge auf dem Betriebsareal (auch auf unbefestigten oder nicht ausreichend flüssigkeitsdicht hergestellten Flächen) abgestellt werden. Mit Blick auf die zitierte Judikatur ergab sich bereits aus diesem Umstand sowie aus der nachfolgenden tatsächlichen Nutzung die wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Anlage, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass aus havarierten Autowracks Motoröl und andere wassergefährdende Stoffe austreten und in den Boden versickern, wodurch die Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung besteht, sodass im Sinne der Rechtsprechung nach den natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen war. Die Sachverhaltsfeststellungen zeigen, dass dieser Vorgang geradezu betriebstypisch für die Anlage war und sich gerade jene Gefahr der Gewässerverunreinigung aktualisiert hat, der mittels wasserrechtlicher Bewilligungspflicht vorzubeugen gewesen wäre.

 

Da also die Interessen des Gewässerschutzes im vorliegenden Fall bei der Betriebsanlage der Berufungswerberin nicht im Rahmen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts wahrzunehmen sind, war die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See als Gewerbebehörde nicht berechtigt, die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Vorkehrungen im Rahmen des Auflassungsverfahrens gemäß § 83 Abs 3 GewO anzuordnen. Indem die Gewerbebehörde diese mit dem Schutz der Gewässer begründeten Vorkehrungen dennoch angeordnet hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

Schlagworte
Gewässerschutz, gewerbliche Betriebsanlage, Beeinträchtigung der Gewässer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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