Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt wie folgt: ?Sie sind Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe im Standort XY. 1) Am 21.09.2005, am 16.10.2005 und am 30.10.2005 und am 01.11.2005 haben sie dieses Handelsgewerbe in XY, Gp XY, ausgeübt, obwohl sie die Anzeige über die Verlegung des Gewerbes in den anderen Standort nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte erstatte haben, 2) Am 16.10.2005 (Sonntag), am 30.10.2005 (S... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. GesmbH (FN 115327 z) mit dem Betriebsstandort 1110 W., Csokorgasse 11, zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest seit 18.11.2002 das Gewerbe für Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik in G., Obergäu 163, ausübt, ohne die Ausübung dieses Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde angezeigt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Beurteilung einer weiteren Betriebsstätte ist das Gesamtbild entscheidend, in dem sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Hauptbetrieb und weitere Betriebsstätte darstellen. Es muss sich bei der weiteren Betriebsstätte auch nicht um eine vom Gewerbetreibenden selbst geschaffene Einrichtung handeln und muss das Gewerbe auch nicht in seinem gesamten Umfang in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt werden. Es genügt die Durchführung von Teiltätigkeiten. Die Verricht... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Anzeige aus Ausübungsbeginnes des Versicherungsmaklergewerbes unterlassen, dieses Gewerbe jedoch ausgeübt ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein und überdies das Versicherungsagentengewerbe ausgeübt hat, obwohl am Firmenstempel die Gewerberegisternummer gefehlt hat, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe, Versicherungsmaklergewerbe, Versicherungsagentengewerbe, Ausübungsbeginnanzeige, Gewerbeberechtigung, G... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.5.1994, um 10.20 Uhr, seine Betriebsstätte in Wien, U-gasse, in welcher er die Gewerbe 1) Teppichreinigung, 2) Marktfahrer, 3) Mietwaschküche (büromäßig) und 4) Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe Textilreiniger, der Färber oder der Wäscher und Wäschebügler ausübe, insofern mit einer mangelhaften äußeren Geschäftsbezeichnung versehen, als kein im Rahmen der Gewerbeberechtigung geha... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des §66 GewO 1994 ergibt sich, daß die einem Gewerbetreibenden obliegende Verpflichtung zur äußeren Geschäftsbezeichnung seiner Betriebsstätte voraussetzt, daß der Gewerbetreibende dort eine den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit tatsächlich ausübt. mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde die Ausübung eines Gewerbes im Standort der Gewerbeberechtigung auf den Bürobetrieb eingeschränkt und übt der Gewerbetreibende diese Tätigkeit dort tatsächlich aus, so handelt es sich auch in einem solchen Fall um eine Betriebsstätte im Sinne des §66 GewO 1994, da in dieser "Stätte" hinsichtlich des Bürobetriebes eine Teiltätigkeit des entsprechenden Gewerbes ausgeübt wird und gemäß §46 Abs2 GewO 1994 diese Einschränkung der Ausübung eines Gewerbes im Standort auf den Bür... mehr lesen...