RS UVS Salzburg 2005/12/02 4/10517/5-2005th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Für die Beurteilung einer weiteren Betriebsstätte ist das Gesamtbild entscheidend, in dem sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Hauptbetrieb und weitere Betriebsstätte darstellen. Es muss sich bei der weiteren Betriebsstätte auch nicht um eine vom Gewerbetreibenden selbst geschaffene Einrichtung handeln und muss das Gewerbe auch nicht in seinem gesamten Umfang in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt werden. Es genügt die Durchführung von Teiltätigkeiten.

Die Verrichtung von regelmäßigen (zumindest dreimal im Jahr) Reparaturen bzw. Servicetätigkeiten durch einen Angestellten im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die Gewerbeinhaberin in der Werkstätte dieses Angestellten können diese Arbeiten nicht der eigenen unternehmerischen Tätigkeit des Angestellten zugeordnet werden. Da dem verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer der Umstand der unselbständigen Tätigkeiten in der Werkstätte des Dienstnehmers bekannt war, wenn auch nicht von der Gewerbeinhaberin unmittelbar veranlasst, und er trotzdem keine Anmeldung der weiteren Betriebsstätte bei der zuständigen Gewerbebehörde veranlasste bzw. die Gewerbeausübung für die Gewerbeinhaberin durch den betreffenden Angestellten in der weiteren Betriebsstätte nicht unterbunden hatte, war ihm zumindest fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen.

Schlagworte
Anmeldung von weiteren Betriebsstätten, Teiltätigkeiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten