Wurde die Ausübung eines Gewerbes im Standort der Gewerbeberechtigung auf den Bürobetrieb eingeschränkt und übt der Gewerbetreibende diese Tätigkeit dort tatsächlich aus, so handelt es sich auch in einem solchen Fall um eine Betriebsstätte im Sinne des §66 GewO 1994, da in dieser "Stätte" hinsichtlich des Bürobetriebes eine Teiltätigkeit des entsprechenden Gewerbes ausgeübt wird und gemäß §46 Abs2 GewO 1994 diese Einschränkung der Ausübung eines Gewerbes im Standort auf den Bürobetrieb der Gewerbeausübung ohne diese Einschränkung in einer "weiteren" Betriebsstätte nicht entgegensteht. Der Gewerbetreibende ist daher bei Ausübung des Bürobetriebes grundsätzlich verpflichtet, auch seine auf den Bürobetrieb eingeschränkte Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen.