Rechtssatz: Wird die Anzeige aus Ausübungsbeginnes des Versicherungsmaklergewerbes unterlassen, dieses Gewerbe jedoch ausgeübt ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein und überdies das Versicherungsagentengewerbe ausgeübt hat, obwohl am Firmenstempel die Gewerberegisternummer gefehlt hat, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe, Versicherungsmaklergewerbe, Versicherungsagentengewerbe, Ausübungsbeginnanzeige, Gewerbeberechtigung, G... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 22.7.1997, Zl MBA 19 - S 248/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G & Co Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem gewerberechtlichen Standort in Wien, R-gasse in der Zeit von 1.8.1996 bis 31.3.1997 das Baumeistergewerbe in Wien, O-gasse, und somit außerhalb des Standortes oder einer weiteren Betriebsstät... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Bestrafung nach § 367 Z 16 iVm § 46 Abs 1 GewO 1994 ist im
Spruch: des Straferkenntnisses nicht nur das Gewerbe zu bezeichnen, dessen Ausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, sondern es sind auch die Tätigkeiten zu umschreiben, durch die das Gewerbe ausgeübt worden sein soll. Die Bezeichnung des Gewerbes reicht als Darstellung der Tätigkeiten nicht aus. mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Zuständigkeit der nach § 29 a VStG delegierten Verwaltungsstrafbehörde ist, daß die Übertragung durch die zuständige Behörde erfolgt (VwGH 25.05.1987, 86/08/0236). In diesem Sinne ist am Übertragungsvermerk die Behörde anzuführen, auf die das Verfahren übertragen werden soll (VwGH 22.12.1982, 82/03/0045). Daher liegt keine Übertragung des Verfahrens nach § 29 a VStG an die (für eine Übertretung nach § 46 Abs 1 GewO) zuständige Wohnsitzbehörde (Bürgermeiste... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden Waren im Wege von LKW s durch Fahrverkäufer zu bestimmten Zeiten mit entsprechendem Warensortiment - zB Eier, Käse, Schinken, Wurst, Nudeln etc - angeboten, wobei die Kunden nach ihrer freien Entscheidung aus einem ihnen angebotenen Warensortiment auswählen können und kaufen, was ihnen jeweils beliebt bzw wofür sie gerade Bedarf haben, erfolgt die Gewerbeausübung durch feilbieten im Umherziehen gemäß § 53 Abs 1 GewO 1973 und handelt es sich nicht um eine Gewerbeausübung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bietet der Beschuldigte bei verschiedenen Kunden außerhalb seines Gewerbestandortes verschiedene Lebensmittel durch Fahrverkäufer zum Verkauf an und kaufen zwei Kunden je eine Packung Knödel, so ist dieses Verhalten unter § 53 Abs 1 GewO 1973 "Feilbieten im Umherziehen" und nicht unter § 46 Abs 1 leg cit "Unzulässige Gewerbeausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte" zu subsumieren (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...