Bei einer Bestrafung nach § 367 Z 16 iVm § 46 Abs 1 GewO 1994 ist im Spruch des Straferkenntnisses nicht nur das Gewerbe zu bezeichnen, dessen Ausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, sondern es sind auch die Tätigkeiten zu umschreiben, durch die das Gewerbe ausgeübt worden sein soll. Die Bezeichnung des Gewerbes reicht als Darstellung der Tätigkeiten nicht aus.