Voraussetzung für die Zuständigkeit der nach § 29 a VStG delegierten Verwaltungsstrafbehörde ist, daß die Übertragung durch die zuständige Behörde erfolgt (VwGH 25.05.1987, 86/08/0236). In diesem Sinne ist am Übertragungsvermerk die Behörde anzuführen, auf die das Verfahren übertragen werden soll (VwGH 22.12.1982, 82/03/0045). Daher liegt keine Übertragung des Verfahrens nach § 29 a VStG an die (für eine Übertretung nach § 46 Abs 1 GewO) zuständige Wohnsitzbehörde (Bürgermeister der Stadt Salzburg) vor, wenn die ursprünglich zuständige Behörde (BH Liezen) eine Übertragung an die (unzuständige) Bundespolizeidirektion Salzburg verfügte und erst diese Behörde eine unwirksame Weiterleitung der Übertragungsanordnung an den Bürgermeister der Stadt Salzburg vorgenommen hatte (Vw Slg 10638A/1982).