RS UVS Kärnten 1993/09/29 KUVS-K1-1243/1/93

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Rechtssatz

Bietet der Beschuldigte bei verschiedenen Kunden außerhalb seines Gewerbestandortes verschiedene Lebensmittel durch Fahrverkäufer zum Verkauf an und kaufen zwei Kunden je eine Packung Knödel, so ist dieses Verhalten unter § 53 Abs 1 GewO 1973 "Feilbieten im Umherziehen" und nicht unter § 46 Abs 1 leg cit "Unzulässige Gewerbeausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte" zu subsumieren (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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