Bietet der Beschuldigte bei verschiedenen Kunden außerhalb seines Gewerbestandortes verschiedene Lebensmittel durch Fahrverkäufer zum Verkauf an und kaufen zwei Kunden je eine Packung Knödel, so ist dieses Verhalten unter § 53 Abs 1 GewO 1973 "Feilbieten im Umherziehen" und nicht unter § 46 Abs 1 leg cit "Unzulässige Gewerbeausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte" zu subsumieren (Einstellung des Verfahrens).