Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Ing Christian C gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 22.7.1997, Zl MBA 19 - S 248/97, wegen Übertretung des § 367 Ziffer 16 Gewerbeordnung 1994 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 3 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 22.7.1997, Zl MBA 19 - S 248/97, hat folgenden Spruch:
"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G & Co Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem gewerberechtlichen Standort in Wien, R-gasse in der Zeit von 1.8.1996 bis 31.3.1997 das Baumeistergewerbe in Wien, O-gasse, und somit außerhalb des Standortes oder einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt hat, zumal die Gesellschaft ihr Baubüro (incl Telefon und Fax) an die Adresse O-gasse verlegt hat und von dieser Adresse aus gewerblich tätig ist, wie auch aus dem Briefpapier der Gesellschaft hervorgeht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Schilling 5.000,--, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,
gemäß § 367 Einleitungssatz dieses Gesetzes.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in
der geltenden Fassung, zu zahlen:
S 500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 5.500,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des Beschuldigten.
Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, ergibt sich rechtlich folgendes:
Gemäß § 367 Z 16 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer entgegen § 46 Abs 1 ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt. Gemäß § 46 Abs 1 GewO 1994 ist eine Gewerbeausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auch wenn sie nur kurzfristig oder vorübergehend ist, unzulässig. Bei einer Bestrafung nach § 367 Z 16 iVm § 46 Abs 1 GewO 1994 sind im Spruch des Straferkenntnisses (neben der Bezeichung des Gewerbes, dessen Ausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte dem Beschuldigten zur Last gelegt wird; siehe dazu etwa VwGH 25.1.1994, 93/04/0200) auch die Tätigkeiten zu umschreiben, durch die das Gewerbe unbefugt außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt worden sein soll.
Die Bezeichnung des Gewerbes (im vorliegenden Fall: "Baumeistergewerbe") reicht als Darstellung der Tätigkeiten nicht aus, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Tatumschreibung im Spruch sowohl das Gewerbe zu bezeichnen ist als auch die Tätigkeiten, durch die dieses Gewerbe ausgeübt wird, darzustellen sind (siehe dazu etwa VwGH 28.6.1988, 87/04/0175), unter "Tätigkeiten" also etwa anderes zu verstehen ist als unter "Bezeichnung des Gewerbes".
Ebenfalls nicht ausreichend ist die Tatumschreibung, daß "die Gesellschaft ihr Baubüro (incl Telefon u Fax) an die Adresse O-gasse verlegt hat und von dieser Adresse gewerblich tätig ist", da auch hier keine nähere Umschreibung der "gewerblichen Tätigkeiten" erfolgt.
Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesen Anforderungen nicht nachkommt und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.