R. G. hat mit Eingabe vom 23.9.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck um die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Appartementhauses A. T. auf dem Gst 83 der KG Serfaus angesucht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.12.2004, Zl 2.1-2432/04(I)-7, wurde gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 festgestellt, dass diese Betriebsanlage den Bestimmungen des § 359b Abs 1 GewO 1994 iVm § 1 Z 2 der Verordnung des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde im erstinstanzlichen Verfahren den Nachbarn entsprechende Parteistellung eingeräumt und haben lediglich zwei Nachbarn, A und B, Berufung erhoben, war im Berufungsverfahren nur noch deren nachbarschaftliche Stellung zu berücksichtigen und iSd § 74 Abs. 2 Z 2 Gewerbeordnung zu klären, ob die durch die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt werden könnten. Wurde vor dem KUVS durch Sachverständi... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid erteilte in Spruchpunkt I. die Bezirkshauptmannschaft Schwaz dem Ansuchen der A.-K. Hotel GmbH und Co KG die Bewilligung um Änderung des Schleppliftes ?K. Hauslift? auf Gst XY und XY, beide KG G., für die Errichtung einer Beschneiungsanlage und einer Beleuchtungsanlage für Nachtschilauf unter verschiedenen Vorschreibungen die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung. Dagegen richtet sich die Berufung von Herrn T. H. sen., in welcher dieser durch seinen Re... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine persönliche Verständigung des Berufungswerbers in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn es dem Berufungswerber an der Anrainereigenschaft mangelt. Der Hinweis, der Berufungswerber hat von dem an der Gemeindetafel kundgemachten Verhandlungstermin keine Kenntnis erlangen können, weil er sich zum Verhandlungszeitpunkt geschäftlich im Ausland aufgehalten hat, reicht in Ermangelung der erforderlichen Konkretisierung über die Dauer seiner A... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Stellungnahme in einem Gewerbebetriebsanlagengenehmigungsverfahren: ?Wir betreiben ? wie bereits im Grundbescheid vom 20.2.1989 angeführt ? seit Jahrzehnten eine Schweinemasthaltung. Sollten wir die Absicht haben, unseren derzeitigen Tierhaltungsbetrieb auf eine andere Tierart (z.B. Puten, Rinder, Hühner usw.) umzustellen, so dürfen uns keine Einschränkungen irgendwelcher Art in der Landwirtschaft auferlegt werden. Weiters fordern wir, dass bei Abbundarbeiten, die aufgrund ... mehr lesen...
Rechtssatz: Errichtung und Betrieb einer Hotelbetriebsanlage: § 74 zusammen mit § 77 sind die zentrale Bestimmung des materiellen Betriebsanlagenrechtes. § 74 Abs. 1 definiert den Begriff der gewerblichen Betriebsanlage, während Abs. 2 die Tatbestände festlegt, bei deren Vorliegen eine Genehmigungspflicht der gewerblichen Betriebsanlage gegeben ist. § 77 dagegen regelt die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, d.h. also, die Voraussetzungen, unter denen eine genehmigungspflichtige ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschuldigte als Gewerbeinhaberin ist berechtigt, eine Hintergrundmusikanlage zu betreiben. Dadurch, dass zum fraglichen Zeitpunkt eine laute Hintergrundmusik gespielt wurde, lag der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage vor. Damit hat die Beschuldigte das Tatbild des § 366 Abs 1 Z 3 2. Fall GewO verwirklicht. Die Erstinstanz wäre verhalten gewesen, gegen die Rechtsmittelwerberin einen Tatvorwurf in der Hinsicht zu erheben, dass sie... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der P-Vertriebsgesellschaft mbH, Sitz: K, zu verantworten, daß diese in der Betriebsanlage in Wien, B-Straße ident G-Straße (weitere Betriebsstätte, (Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel) in der Zeit vom 8.2.1996 bis 6.8.1996 die entlang der östlichen Grundgrenze bestehende Mauer entgegen der Beschre... mehr lesen...
Rechtssatz: Der gegenständlichen Bestrafung liegt die spruchgemäße Abweichung des baulichen Zustandes der Betriebsanlage (Nichterrichtung bzw Nichterhöhung einer Schallschutzwand, die der Abschirmung der hinter der Mauer gelegenen Liegenschaften vor dem von der gegenständlichen Betriebsanlage, insbesondere von deren Kundenparkplatz, herrührenden Lärm dient) von jenem Zustand zugrunde, wie er in der Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides als Projektsbestandteil beschrieben worden i... mehr lesen...