Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Herrn R. G., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.12.2004, Zl 2.1-2432/04(I)-7, betreffend eine Feststellung nach § 359b GewO 1994, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 iVm § 67h Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der in Spruchpunkt II.3. erteilte Auftrag wie folgt zu lauten hat:
Die Heizraumtür im 1. Untergeschoß ist als T 30 Türe auszubilden.
R. G. hat mit Eingabe vom 23.9.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck um die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Appartementhauses A. T. auf dem Gst 83 der KG Serfaus angesucht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.12.2004, Zl 2.1-2432/04(I)-7, wurde gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 festgestellt, dass diese Betriebsanlage den Bestimmungen des § 359b Abs 1 GewO 1994 iVm § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl Nr 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1990, entspricht und gleichzeitig festgehalten, dass diese Feststellung als Genehmigungsbescheid für diese Anlage gilt. Zum Schutze der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen wurde unter anderem folgender Auftrag erteilt:
II.3. Die Heizraumtür im 1. Untergeschoß ist in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten und als T 30 Türe auszubilden.?
Gegen diesen Bescheid hat der Konsenswerber fristgerecht Berufung erhoben und folgendes ausgeführt:
Hiermit berufe ich gegen den Punkt 3 Seite 5 Im Interesse des Brandschutzes (Kundenschutz):
Die Heizraumtür im 1. Untergeschoss ist in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten und als T30 Türe auszubilden mit nachfolgender Begründung:
Die Heizraumtüre wird als T30 Türe ausgebildet, jedoch nicht in Fluchtrichtung, die Umfassungsbauteile und tragenden Bauteile sind mit Brandwiderstandsdauer von 90 Minuten ausgeführt worden. In der Heizanlagenverordnung 2000 besteht kein Hinweis, dass die Brandschutztüre für eine Heizungsanlage mit 85 kW Nennleistung nach außen aufschlagen muss. Auch in der Bauvorschrift ist darüber kein Hinweis zu finden.
Über die Frage, ob ein Heizraum ein brandgefährdeter Raum sei, wurde mir von fachlicher, behördlicher Seite (siehe auch Schreiben vom 30.11.2004) folgendes mitgeteilt:
Aus der Sicht der Landesstelle für Brandverhütung Ing. A. und Ing. S. ist ein Heizraum in dieser Größenordnung kein brandgefährdeter Raum. Die Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung sehen keinen Anlass, die Brandschutztüre in Fluchtrichtung vorzuschreiben. Die Auskunft bei der Landesstelle ESA Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen Hr. Ing. D. ergab, dass der Heizraum in dieser Größenordnung kein brandgefährdeter Bereich ist. Es ist keine Brandlast vorhanden, sprich Öl und sonstige brennbare Stoffe. Die Ölzuleitung kann außerhalb des Heizraumes abgedreht werden.
Auskunft des Arbeitsinspektorats Innsbruck Herr Ing. T. (Tel vom 10.11.2004): Nach Arbeitnehmerschutzverordnung § 22 Absatz 5 ist für brandgefährdete Räume die Türe in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten.
Da es sich um keinen brandgefährdeten Raum bzw. um keinen Raum als Fluchtweg handelt, kann die Brandschutztüre in Richtung Heizraum bestehen bleiben.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 67h Abs 1 AVG gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 AVG der § 66 AVG mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.
Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194 idF BGBl I Nr 151/2004, als maßgebend anzusehen:
§ 74
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
§ 359b
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 Quadratmeter beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,
so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 sowie der gemäß § 77 Abs 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
Weiters zu beachten sind nachstehende Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994 idF BGBl II Nr 309/2004:
?§ 92
(1) Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung).
§ 93
(1) Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für
1. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194.
(2) In den in Abs 1 angeführten Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs 2 letzter Satz anzuwenden.
Schließlich ist für das gegenständliche Verfahren auch noch nachstehende Vorschrift der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung AAV, BGBl Nr 218/1983 idF BGBl II Nr 309/2004, zu berücksichtigen:
§ 22
...
(5) Flügeltüren und tore von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.
...?
Die Berufungsbehörde hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sowohl eine Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung als auch des Arbeitsinspektorates Innsbruck eingeholt. Der brandschutztechnische Sachverständige hat festgehalten, dass in der gegenständlichen Betriebsanlage ein ölbefeuertes Heizgerät mit einer Leistung von mehr als 50 kW aufgestellt worden sei. Im Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 und in der dazu erlassenen Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 seien im Hinblick auf die Aufgehrichtungen der Türen aus Heizräumen keinerlei Anforderungen enthalten. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehe gegen die nach innen aufschlagend eingebaute Brandschutztüre (T 30) zum Heizraum kein Einwand. Ob allenfalls arbeitnehmerschutzrechtliche Belange eine derartige Forderung beinhalten würden, könne nicht beurteilt werden.
Das Arbeitsinspektorat Innsbruck hat in seiner Stellungnahme auf die Vorschrift des § 22 Abs 5 AAV verwiesen und weiters ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Heizraum um einen brandgefährdeten Raum handle, weshalb die Zugangstüre in Fluchtrichtung, also nach außen aufschlagend, eingerichtet sein müsse. Schließlich wurde noch eine Stellungnahme der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Frage eingeholt, ob Heizräume insbesondere Heizräume, in denen ölbefeuerte Heizgeräte mit einer Leistung von mehr als 50 kW aufgestellt werden als ?brandgefährdete Räume einzustufen sind.
Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme eingangs darauf verwiesen, dass der Begriff brandgefährdeter Raum weder in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung noch in sonstigen Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen definiert sei. Eine Definition finde sich allerdings in der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50, Ausgabe 01.05.2001. Diese Norm beziehe sich auf die Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis zu 1000 Volt.
Sodann wird Folgendes ausgeführt:
Unter Punkt 50.3.1 ist ein brandgefährdeter Raum wie folgt definiert:
Raum, Bereich oder Ort (auch im Freien), in oder an dem leicht entzündbare, leicht oder normal brennbare Stoffe (siehe ÖNORM F 1000-2 und ÖNORM B 3800) in Gefahr bringender Menge vorhanden sind. Hiezu wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall Heizöl als leicht brennbarer Stoff in Frage kommt, jedoch im Heizraum selbst, da die Öllagerung in einem eigenen davon getrennten Öllagerraum vorgesehen ist, dieser Brennstoff in Gefahr bringender Menge nicht vorhanden ist. (Heizöl befindet sich innerhalb des Heizraumes, lediglich in der Versorgungsleitung, die vom Tank bis zum Brenner geführt ist. Es handelt sich dabei um ca 1 2 l, da nur die Ölmenge zwischen Brandschutz-Magnetventil und Brenner zu berücksichtigen ist.)
Zusätzlich wird in Punkt 50.3.1 der zitierten Norm noch angemerkt, dass beispielsweise zu brandgefährdeten Räumen gehören:
Arbeits, Trocken, Lagerräume oder Teile von Räumen sowie derartige Bereiche im Freien,
Papier, Textil oder Holzverarbeitungsbetriebe,
Heu, Stroh, Jute, Flachslager
Auch diese beispielhafte Nennung von brandgefährdeten Räumen gibt keinen Hinweis darauf, dass es sich bei einem Heizraum, wie er im gegenständlichen Fall vorliegt, um einen brandgefährdeten Raum handelt.
Anknüpfend daran muss nun nach Ansicht der erkennenden Behörde dem Berufungswerber beigepflichtet werden, dass es sich beim gegenständlichen Heizraum vor dem Hintergrund des Arbeitnehmerschutzes nicht um einen brandgefährdeten Raum handelt. Der Brennstoff Heizöl ist im Heizraum nicht in Gefahr bringender Menge vorhanden; die Öllagerung erfolgt in einem vom Heizraum getrennten Öllagerraum. Die ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50 stellt bei der Definition des brandgefährdeten Raumes auf die Lagerung bestimmter Materialen und eine damit verbundene leichte und wohl auch rasche Brandausbreitung ab. § 22 Abs 5 AAV wiederum soll den Arbeitnehmern, insbesondere einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern ua ein rasches Verlassen derartiger Räume ermöglichen. Arbeitnehmer halten sich in Heizräumen erfahrungsgemäß nicht bzw. nicht in größerer Anzahl auf, sodass es vor dem Hintergrund der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen insgesamt zulässig erscheint, die in der ÖVE/ÖNORM E8001-4-50 enthaltene Definition des brandgefährdeten Raumes im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 22 Abs 5 AVV heranzuziehen. Vorliegend kann daher nach Auffassung der erkennenden Behörde nicht von einem brandgefährdeten Raum gesprochen werden.
Handelt es sich aber beim gegenständlichen Heizraum nicht um einen brandgefährdeten Raum, kommt die Vorschrift des § 22 Abs 5 AVV nicht zur Anwendung. Eine nach innen aufschlagende Brandschutztüre (T 30) ist daher im Ergebnis zulässig.
Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, dass abgesehen von der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 auch die derzeit in Ausarbeitung befindlichen harmonisierten technischen Bauvorschriften (Richtlinie 2 Brandschutz, Punkt 3.14) eine nach außen aufschlagende Brandschutztüre (T 30) nicht vorsehen.
Der Berufung kommt sohin im Ergebnis Berechtigung zu, weshalb der von der Erstinstanz unter Punkt II.3. erteilte Auftrag entsprechend abzuändern und wie im Spruch zu entscheiden war.
Gebührenrechtlicher Hinweis:
Für die Gebührung der Berufung ist eine Gebühr von Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck einzuzahlen.