Errichtung und Betrieb einer Hotelbetriebsanlage:
§ 74 zusammen mit § 77 sind die zentrale Bestimmung des materiellen Betriebsanlagenrechtes. § 74 Abs. 1 definiert den Begriff der gewerblichen Betriebsanlage, während Abs. 2 die Tatbestände festlegt, bei deren Vorliegen eine Genehmigungspflicht der gewerblichen Betriebsanlage gegeben ist. § 77 dagegen regelt die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, d.h. also, die Voraussetzungen, unter denen eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage zu genehmigen ist. Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (u.a. VwGH 23.10.1995, 94/04/0223). Sie ist in ihrer alle ? aus den Antragsbelegen ersichtlichen ? Einzelheiten (Anlagenteile) umfassenden Gesamtheit als Einheit zu betrachten.
Gegenstand des gewerbebehördlichen Verfahrens im Sinne des § 77 GewO ist ausschließlich das eingereichte Projekt. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden und kann sie nicht auf die Gestaltung des Vorhabens Einfluss nehmen. Sie hat nur zu prüfen, ob das konkret eingereichte Projekt genehmigungsfähig und damit zulässig ist. Durch Auflagen darf das Projekt nur soweit modifiziert werden, dass dieses in seinem ?Wesen" unberührt bleibt. Die Einhaltung des Standes der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften wird im § 77 Abs. 1 leg. cit. nicht als Genehmigungsvoraussetzung schlechthin gefordert. Verlangt wird in dieser Bestimmung lediglich, dass die als Voraussetzung für die Genehmigung der Betriebsanlage normierte Erwartung, dass Gefährdungen vermieden und Belästigungen usw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, nach dem Stand der Technik und der sonstigen Wissenschaften zu beurteilen ist. Im Anlassfall hat die Behörde ? wohl unter Beachtung des Standes der Technik ... ? nur jene Auflagen vorzuschreiben, die zur Erreichung der sich aus ? gegenständlich - § 74 Abs. 2 Z 2 GewO ergebenden Schutzzwecke notwendig sind.
Werden Einwendungen im Bereich des Schallschutzes durch den Amtssachverständigen widerlegt, so können sie bei der Genehmigungsentscheidung nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt bei der Amtssachverständigenwiderlegung hinsichtlich der Staubbelastung und Luftreinhaltung.