Entscheidungsgründe: Zweck der klagenden Vereinigung von Rechtsanwälten ist es (ua), zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu verfolgen. Der Erstbeklagte ist Versicherungsmakler; er verfügt darüber hinaus über eine Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung. Der Zweitbeklagte ist im Versicherungsmaklerbüro des Erstbeklagten beschäftigt. Als Schwiegersohn des Erstbeklagten soll er das Untern... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist das größte steirische Werbeunternehmen; sie ist im Besitz mehrerer Gewerbeberechtigungen, darunter auch jener für das gebundene Gewerbe einer fachlichen Tätigkeit als Werbeberater. Der Beklagte betreibt gleichfalls ein Werbeunternehmen; er ist Inhaber von Gewerbescheinen für die freien Gewerbe als Werbegraphiker und als Werbungsvertreter. Im amtlichen Telefonbuch bezeichnet sich der Beklagte als "Werbeunternehmer". Er ist auch auf Grund eines ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §29
Rechtssatz: Zur Abgrenzung des Umfanges der Gewerbeberechtigung können auch die Angaben etwa eines Berufslexikons, die Ausbildungsvorschriften, aber auch die Arbeitsbeschreibungen und Fachstatuten von Fachgruppen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Beurteilungsgrundlage verwendet werden. Entscheidungstexte 4 Ob 109/91 Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In ihren zwischen dem 16.9. und dem 5.10.1981 überreichten, vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen stellen die acht Kläger - durchwegs Rechtsanwälte in Ried im Innkreis - die aus dem
Spruch: ersichtlichen Urteilsanträge; sie begründen dieses Begehren wie folgt: Der Beklagte, welcher in Ried i.I. unter der Bezeichnung 'I*** S***' ein Büro für Unfallshilfe betreibe, verstoße dabei 'konsequent und beharrlich' gegen §§ 1 und 2... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §29ZivTG BGBl 1975/137 §5
Rechtssatz: Das Unterbleiben einer Bestimmung im Ziviltechnikergesetz und im Sachverständigengesetz, wonach die Gutachtenerstellung auch durch andere Personen als Ziviltechniker für zulässig erklärt würde, spricht eindeutig dafür, daß es nicht Absicht des Gesetzgebers war, durch diese Gesetze die außergerichtliche Gutachtertätigkeit von gerichtlich beeideten Sachverständigen zu unterbinden. ... mehr lesen...
Norm: EGVG ArtVIII Abs1 litdGewO 1973 §29GewO 1973 §103 Abs1 litbGewO §138 Abs4KFG 1967 §59KFG 1967 §63
Rechtssatz: 1.) Der Umfang der Gewerbeberechtigung des Beraters in Versicherungsangelegenheiten ist unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung und die auf die zur Zeit der Erlassung der GewO 1973 in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen abzugrenzen. 2.) Insbesonders der Berater in Versicherungsangelegenheiten a... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §29UWG §1 C2
Rechtssatz: Auch wer sich zwar durch seine Tätigkeit keinen ungerechtfertigten Vorspruch vor seinen Mitwerbern im eigenen Sinne (Berufsgenossen) sichert, weil diese alle den Umfang der Gewerbeberechtigung im selben Sinn auslegen, kann gegen § 1 UWG verstoßen, wenn die Tätigkeit durch den Gewerbeberechtigungsumfang nicht gedeckt ist, sodaß sie unter Mißachtung eines Erlaubniszwanges oder Anmeldungszwanges verrichtet ... mehr lesen...