TE OGH 2003/2/18 4Ob289/02g

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Josef B*****, 2. Dipl.-Ing. Gerhard S*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Dengg und andere Rechtsanwälte in Zell am Ziller, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. September 2002, GZ 2 R 147/02p-23, mit dem infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. Mai 2002, GZ 17 Cg 131/01h-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 1.315,08 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 291,18 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zweck der klagenden Vereinigung von Rechtsanwälten ist es (ua), zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu verfolgen.

Der Erstbeklagte ist Versicherungsmakler; er verfügt darüber hinaus über eine Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung. Der Zweitbeklagte ist im Versicherungsmaklerbüro des Erstbeklagten beschäftigt. Als Schwiegersohn des Erstbeklagten soll er das Unternehmen dereinst übernehmen.

Am 17. 4. 2000 unterfertigte Dr. Gerhard S***** ein vorgedrucktes Vollmachtsformular. Darin bevollmächtigte er den Erstbeklagten, "im Rahmen der Gewerbeberechtigung für Versicherungsmakler zu meiner (unserer) Vertretung in Versicherungsangelegenheiten. Insbesondere ist er berechtigt, mich (uns) in allen Vertrags- und Schadenangelegenheiten sämtlicher Versicherungszweige zu vertreten...". Dr. Gerhard S***** ersuchte den Erstbeklagten, seine Versicherungsverträge durchzusehen, weil er den Eindruck hatte, zu hohe Prämien zu zahlen. Die Versicherungsverträge waren von einem anderen Versicherungsmakler vermittelt worden, der auch empfohlen hatte, andere Versicherungsverträge prämienfrei zu stellen. Am 27. 4. 2000 und am 25. 5. 2000 ersuchte der Erstbeklagte diesen Versicherungsmakler um Informationen über die Versicherungsverträge. Im Einverständnis mit Dr. Gerhard S***** richtete er am 7. 6. 2000 an den Versicherungsmakler einen Brief, den der Zweitbeklagte geschrieben und "i.A." unterfertigt hatte. Das Schreiben lautete auszugsweise wie folgt:

"In obiger Angelegenheit beziehe ich mich auf die diversen Kontaktierungen sowohl telefonisch als auch brieflich, halte fest, dass Sie eine Stellungnahme bisher nicht abgegeben haben und mache auf diesem Wege die Schadenersatzforderungen aufgrund der von Ihnen zu vertretenden groben Beratungsfehler sowie des Vertrauensmissbrauchs geltend.

Zum Sachverhalt:

1. Sie haben Dr. Gerhard S***** geraten, die seit 1. 10. 1993 bestehende Lebensversicherung zum 1. 10. 1998 stillzulegen und in der Folge per 1. 12. 1998 rückzukaufen. Dr. Gerhard S***** hatte an Einzahlungen laut Auskunft der R*****versicherung Polizze Nr ***** bis zum Stilllegungszeitpunkt in Höhe von 121.083 S getätigt. Der Rückkaufswert betrug 88.097 S. Resultierender Vermögensnachteil ohne Verzinsung gerechnet 32.986 S.

2. Sie haben gleichzeitig mit der Stilllegung des vorgenannten R*****vertrags bei der G***** eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Beginn 1. 10. 1998 für Herrn Dr. Gerhard S***** abgeschlossen mit einer Monatsprämie von 2.000 S. In der Folge haben Sie Herrn Dr. Gerhard S***** geraten, den gegenständlichen Vertrag per 31. 3. 2000 prämienfrei zu stellen und zwar in der Weise, dass einfach die Prämien nicht mehr einbezahlt werden. Der Vertrag ist daher derzeit ruhend gestellt mit allen Konsequenzen wie Unterbrechung des Versicherungsschutzes, Neubeginn sämtlicher Fristen bei einer eventuellen Wiederinkraftsetzung.

3. Sie haben weiters Dr. Gerhard S***** geraten, bei einem "besseren Versicherer mit besserer Veranlagung", nämlich beim D***** per 1. 4. 2000 eine neue fondsgebundene Lebensversicherung abzuschließen. Sie haben den Vertrag auch dementsprechend platziert mit einer Monatsprämie von 410 DM. Bei einer Rückfrage durch Dr. S***** hinsichtlich der Prämienerhöhung von ursprünglich 2.000 S zum G*****vertrag auf 410 DM beim D***** haben Sie die Mehrprämie damit gerechtfertigt, dass Sie Prämienreduktionen im Bereich der übrigen Versicherungen wie Sachversicherungen udgl in den D***** einfließen haben lassen. Dies geschah ohne Wissen des Zahlungspflichtigen. Ich gehe davon aus, dass Ihnen klar ist, dass diese Vorgangsweise äußerst unseriös ist und von den Versicherern ausdrücklich abgelehnt wird... Jedenfalls hat diese Vorgangsweise schädigenden Charakter für Ihren damaligen Vollmachtgeber und werden im Falle eines weiteren Verfahrens auch strafrechtliche Aspekte zu durchleuchten sein. Ich möchte auf die Einleitung eines Strafverfahrens durch Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung aber für den Fall verzichten, als Sie den geschädigten damaligen Klienten, Herrn Dr. Gerhard S*****, auf folgende Weise schadlos halten:

1) Sie lösen den Vertrag beim D***** rückwirkend per 1. 4. auf und veranlassen die Rücküberweisung der einbezahlten Summe von DM 410,-

plus Überweisungsspesen für die Hin- und Rücküberweisung.

2) Sie ersetzen Herrn Dr. Gerhard S***** den Differenzbetrag zum R*****vertrag Polizze ***** zwischen Einzahlung und Rückkaufswert. Dabei ist nicht berücksichtigt der Kaufkraftverlust. Für den Fall einer einvernehmlichen Regelung wird darauf verzichtet. Demnach fordere ich Sie auf, den Betrag von öS 32.986,- an Herrn Dr. Gerhard S***** anzuweisen.

3) Das Schicksal des G***** Vertrags wird einer weiteren Beratung zwischen Dr. Gerhard S***** und mir vorbehalten sein. Sie haben in der Sache jedenfalls nichts mehr zu unternehmen.

Für den Fall, als die vorgenannten Handlungen durch Sie gesetzt und die Schadensbeträge an Dr. Gerhard S***** oder aber auf eines meiner angegebenen Konten überwiesen werden, wird auf die Einleitung weiterer Schritte verzichtet.

Andernfalls werde ich sowohl Ihre als auch die Standesvertretung Ihres damaligen Klienten Herrn Dr. Gerhard S*****, nämlich die Ärztekammer, sowie auch die Staatsanwaltschaft mit der Angelegenheit befassen.

Überdies werden die gesamten Schadenersatzforderungen (diese übersteigen selbstverständlich die im Vergleichsweg angebotenen Ausgleichszahlungen) in einem Zivilprozess durchgesetzt. Als Eingang für die geforderten Beträge merke ich mir den Donnerstag, 15. 6. 2000, vor. Sollte bis dahin die Sache nicht erledigt sein, werde ich ohne weitere Intervention die angedeuteten Schritte einleiten.

..."

Der Adressat des Schreibens hat bisher keine Zahlung geleistet; dennoch wurde keiner der im Schreiben angedrohten Schritte unternommen.

Der Kläger begehrt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Personen bei der Geltendmachung von (Schadenersatz-)Ansprüchen gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten, insbesondere Forderungen gegenüber Dritten geltend zu machen, die Übernahme von Treuhandschaften bzw treuhändige Abwicklung von diesen Dritten zu bezahlenden Schadenersatzforderungen anzubieten bzw durchzuführen, Mahnschreiben und Aufforderungen an Dritte zu eben diesem Behufe zu richten, insbesondere darin sachlich nicht gerechtfertigte Anzeigen an Behörden anzudrohen, dies alles, a) soweit es sich nicht ausschließlich um die Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls gegenüber der Versicherung des Versicherungskunden im Sinne des § 28 Z 6 MaklerG handelt. Eventualiter zu a) begehrt der Kläger, "soweit es sich nicht ausschließlich um die Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls gegenüber der Versicherung des Versicherungskunden im Sinne des § 28 Z 6 MaklerG oder um die Unterstützung eines Kunden bei der Abwicklung eines Schadens gegenüber einem Schädiger, der über eine direkt dem Geschädigten verantwortliche Versicherung verfügt, handelt"; eventualiter zu diesem Begehren "soweit es sich nicht ausschließlich um die Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls gegenüber der Versicherung des Versicherungskunden im Sinne des § 28 Z 6 MaklerG oder um die Unterstützung eines Kunden bei der Abwicklung eines Schadens gegenüber einem Schädiger, der über eine für den Schaden im konkreten Fall deckungspflichtige Versicherung verfügt, die nicht offensichtlich leistungsfrei ist, handelt". Zum gesamten Unterlassungsbegehren stellt der Kläger schließlich das Eventualbegehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzforderungen unzulässigen - sachlich nicht gerechtfertigten - Druck auf Gegner auszuüben, indem sie beispielsweise die Einschaltung einer Kammer, der der Schädiger nicht angehört, androhen, und die zur Durchsetzung der behaupteten Forderung "in keinster Weise" zuständig (weder zivil- noch strafrechtlich noch schlichtend) ist. Der Kläger stellt darüber hinaus ein Veröffentlichungsbegehren. Die Beklagten hätten in eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit eingegriffen. Nach ihren Angaben im gegen sie angestrengten Verwaltungsstrafverfahren wegen Winkelschreiberei sei die treuhändige Abwicklung und Geltendmachung von Schadenersatzforderungen eine für sie übliche Vorgangsweise. Das gleichzeitige Tätigwerden als Versicherungsmakler und als Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache sei verboten. Die Befugnisse des Beraters in Versicherungsangelegenheiten gingen aber ohnehin nicht weiter als die des Versicherungsmaklers. Mit dem Verstoß gegen Bestimmungen über Parteienvertretung handelten die Beklagten auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Der Kläger begehrt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Personen bei der Geltendmachung von (Schadenersatz-)Ansprüchen gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten, insbesondere Forderungen gegenüber Dritten geltend zu machen, die Übernahme von Treuhandschaften bzw treuhändige Abwicklung von diesen Dritten zu bezahlenden Schadenersatzforderungen anzubieten bzw durchzuführen, Mahnschreiben und Aufforderungen an Dritte zu eben diesem Behufe zu richten, insbesondere darin sachlich nicht gerechtfertigte Anzeigen an Behörden anzudrohen, dies alles, a) soweit es sich nicht ausschließlich um die Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls gegenüber der Versicherung des Versicherungskunden im Sinne des Paragraph 28, Ziffer 6, MaklerG handelt. Eventualiter zu a) begehrt der Kläger, "soweit es sich nicht ausschließlich um die Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls gegenüber der Versicherung des Versicherungskunden im Sinne des Paragraph 28, Ziffer 6, MaklerG oder um die Unterstützung eines Kunden bei der Abwicklung eines Schadens gegenüber einem Schädiger, der über eine direkt dem Geschädigten verantwortliche Versicherung verfügt, handelt"; eventualiter zu diesem Begehren "soweit es sich nicht ausschließlich um die Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls gegenüber der Versicherung des Versicherungskunden im Sinne des Paragraph 28, Ziffer 6, MaklerG oder um die Unterstützung eines Kunden bei der Abwicklung eines Schadens gegenüber einem Schädiger, der über eine für den Schaden im konkreten Fall deckungspflichtige Versicherung verfügt, die nicht offensichtlich leistungsfrei ist, handelt". Zum gesamten Unterlassungsbegehren stellt der Kläger schließlich das Eventualbegehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzforderungen unzulässigen - sachlich nicht gerechtfertigten - Druck auf Gegner auszuüben, indem sie beispielsweise die Einschaltung einer Kammer, der der Schädiger nicht angehört, androhen, und die zur Durchsetzung der behaupteten Forderung "in keinster Weise" zuständig (weder zivil- noch strafrechtlich noch schlichtend) ist. Der Kläger stellt darüber hinaus ein Veröffentlichungsbegehren. Die Beklagten hätten in eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit eingegriffen. Nach ihren Angaben im gegen sie angestrengten Verwaltungsstrafverfahren wegen Winkelschreiberei sei die treuhändige Abwicklung und Geltendmachung von Schadenersatzforderungen eine für sie übliche Vorgangsweise. Das gleichzeitige Tätigwerden als Versicherungsmakler und als Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache sei verboten. Die Befugnisse des Beraters in Versicherungsangelegenheiten gingen aber ohnehin nicht weiter als die des Versicherungsmaklers. Mit dem Verstoß gegen Bestimmungen über Parteienvertretung handelten die Beklagten auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Der Zweitbeklagte sei nicht passiv legitimiert; er habe den Brief nur im Auftrag des Erstbeklagten unterfertigt. Die Handlungen des Erstbeklagten seien durch dessen Gewerbeberechtigung gedeckt. Als Versicherungsmakler sei der Erstbeklagte berechtigt, auch alle Leistungen eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten" zu erbringen. Der Berater in Versicherungsangelegenheiten sei berechtigt, einen Geschädigten außergerichtlich zu vertreten. Das Erstgericht gab dem Unterlassungshauptbegehren und dem Veröffentlichungsbegehren statt, ohne jedoch die begehrte Solidarverpflichtung in das Unterlassungsgebot aufzunehmen. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten seien zur allgemeinen Vertretung im Schadensfall nicht befugt. Auch der Berater in Versicherungsangelegenheiten habe nur jene Befugnisse, die das Maklergesetz dem Versicherungsmakler einräume. Die Beklagten hätten diese Befugnisse überschritten. Sie hätten dadurch auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Der Zweitbeklagte sei passiv legitimiert, weil er den Brief ausgefertigt, unterschrieben und abgesandt habe und damit an der wettbewerbswidrigen Handlung beteiligt gewesen sei.Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Der Zweitbeklagte sei nicht passiv legitimiert; er habe den Brief nur im Auftrag des Erstbeklagten unterfertigt. Die Handlungen des Erstbeklagten seien durch dessen Gewerbeberechtigung gedeckt. Als Versicherungsmakler sei der Erstbeklagte berechtigt, auch alle Leistungen eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten" zu erbringen. Der Berater in Versicherungsangelegenheiten sei berechtigt, einen Geschädigten außergerichtlich zu vertreten. Das Erstgericht gab dem Unterlassungshauptbegehren und dem Veröffentlichungsbegehren statt, ohne jedoch die begehrte Solidarverpflichtung in das Unterlassungsgebot aufzunehmen. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten seien zur allgemeinen Vertretung im Schadensfall nicht befugt. Auch der Berater in Versicherungsangelegenheiten habe nur jene Befugnisse, die das Maklergesetz dem Versicherungsmakler einräume. Die Beklagten hätten diese Befugnisse überschritten. Sie hätten dadurch auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt. Der Zweitbeklagte sei passiv legitimiert, weil er den Brief ausgefertigt, unterschrieben und abgesandt habe und damit an der wettbewerbswidrigen Handlung beteiligt gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab dem Eventualbegehren zum gesamten Unterlassungsbegehren - allerdings ohne Solidarverpflichtung - statt, wies das Hauptbegehren samt den weiteren Eventualbegehren und das Veröffentlichungsbegehren ab, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Dem Erstbeklagten kämen auch die Befugnisse eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten zu. Der Berater in Versicherungsangelegenheiten sei berechtigt, seinen Klienten in einem Schadensfall zu beraten und zu vertreten. Die Auffassung der Beklagten sei jedenfalls durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden könne. Durch sein Forderungsschreiben sei der Erstbeklagte in Wettbewerb zu Rechtsanwälten getreten. Er habe sich durch unsachliche und unangemessene Drohungen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Rechtsanwälten verschafft, die sich auf angemessene und sachliche Druckmittel beschränkten. Der Erstbeklagte unterliege zwar nicht dem Disziplinarrecht für Rechtsanwälte; dieses sei aber - bezogen auf den vorliegenden Fall - Ausdruck dessen, was dem Anstandsgefühl der angesprochenen Verkehrskreise entspreche. Der Zweitbeklagte sei als Gehilfe des unmittelbaren Täters zur Unterlassung verpflichtet. Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht berechtigt, weil mangels Publizität keine nachteiligen Folgen für die Zukunft zu erwarten seien.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass dem Erstbeklagten nur die Befugnisse eines Versicherungsmaklers zukämen. Er verweist auf die dem Erstbeklagten erteilte Vollmacht, seinen Klienten "im Rahmen der Gewerbeberechtigung für Versicherungsmakler" in Versicherungsangelegenheiten zu vertreten. Der Kläger leitet daraus ab, dass der Erstbeklagte nur im Rahmen der Befugnisse eines Versicherungsmaklers habe tätig werden dürfen. Hätte er zugleich die Befugnisse eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten in Anspruch genommen, so wäre ihm dies neben einer Vollmachtsüberschreitung als Verstoß gegen § 174 Abs 3 GewO 1994 (= § 138 Abs 4 GewO idF GRNov 2002) anzulasten.Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass dem Erstbeklagten nur die Befugnisse eines Versicherungsmaklers zukämen. Er verweist auf die dem Erstbeklagten erteilte Vollmacht, seinen Klienten "im Rahmen der Gewerbeberechtigung für Versicherungsmakler" in Versicherungsangelegenheiten zu vertreten. Der Kläger leitet daraus ab, dass der Erstbeklagte nur im Rahmen der Befugnisse eines Versicherungsmaklers habe tätig werden dürfen. Hätte er zugleich die Befugnisse eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten in Anspruch genommen, so wäre ihm dies neben einer Vollmachtsüberschreitung als Verstoß gegen Paragraph 174, Absatz 3, GewO 1994 (= Paragraph 138, Absatz 4, GewO in der Fassung GRNov 2002) anzulasten.

Der Kläger übersieht, dass gegen § 138 Abs 4 GewO idgF nur verstoßen wird, wenn der Versicherungsmakler im konkreten Fall auch als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig wird. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte keine Versicherungsverträge vermittelt; er ist daher nicht als Versicherungsmakler (§ 26 Abs 1 MaklerG) tätig geworden. § 138 Abs 4 GewO konnte damit seinem Tätigwerden als Berater in Versicherungsangelegenheiten nicht entgegenstehen. Was den Inhalt der ihm erteilten Vollmacht betrifft, so wird damit nur auf die gewerberechtlichen Befugnisse als Versicherungsmakler verwiesen. Ob der Erstbeklagte die gewerberechtlichen Befugnisse überschritten hat, ist allein für die Entscheidung maßgebend, weil sich nur daraus das behauptete wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ergeben kann. Eine Vollmachtsüberschreitung liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil, wie vom Erstgericht festgestellt, der Auftraggeber des Erstbeklagten mit dessen Forderungsschreiben einverstanden war. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs 2 GewO im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfall sind (ua) die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen (§ 29 GewO). Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt (§ 30 Abs 1 GewO). Als Versicherungsmakler übt der Erstbeklagte das verbundene Gewerbe des Versicherungsmaklers und des Beraters in Versicherungsangelegenheiten aus (§ 138 GewO idF der GRNov 2002). Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist allerdings, wie bereits oben erwähnt, verboten (§ 138 Abs 4 letzter Satz GewO). Versicherungsmakler sind nach § 28 Z 6 MaklerG verpflichtet, den Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterstützen. Die Unterstützung kann sich auf Anzeige- und Auskunftspflichten, aber auch auf Obliegenheiten beziehen, die der Versicherungsmakler direkt gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, wenn ihm der Versicherungskunde Vollmacht erteilt hat (s Fromherz, Kommentar zum MaklerG § 28 Rz 17 mwN). Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die Befugnisse des Versicherungsmaklers bei der Schadensliquidation damit abschließend geregelt sind. Da das Gewerbe des Versicherungsmaklers mit dem des Beraters in Versicherungsangelegenheiten verbunden ist, kommen dem Erstbeklagten jedenfalls auch die Befugnisse des Beraters in Versicherungsangelegenheiten zu (§ 30 GewO).Der Kläger übersieht, dass gegen Paragraph 138, Absatz 4, GewO idgF nur verstoßen wird, wenn der Versicherungsmakler im konkreten Fall auch als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig wird. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte keine Versicherungsverträge vermittelt; er ist daher nicht als Versicherungsmakler (Paragraph 26, Absatz eins, MaklerG) tätig geworden. Paragraph 138, Absatz 4, GewO konnte damit seinem Tätigwerden als Berater in Versicherungsangelegenheiten nicht entgegenstehen. Was den Inhalt der ihm erteilten Vollmacht betrifft, so wird damit nur auf die gewerberechtlichen Befugnisse als Versicherungsmakler verwiesen. Ob der Erstbeklagte die gewerberechtlichen Befugnisse überschritten hat, ist allein für die Entscheidung maßgebend, weil sich nur daraus das behauptete wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ergeben kann. Eine Vollmachtsüberschreitung liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil, wie vom Erstgericht festgestellt, der Auftraggeber des Erstbeklagten mit dessen Forderungsschreiben einverstanden war. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO) oder des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2, GewO im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfall sind (ua) die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen (Paragraph 29, GewO). Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt (Paragraph 30, Absatz eins, GewO). Als Versicherungsmakler übt der Erstbeklagte das verbundene Gewerbe des Versicherungsmaklers und des Beraters in Versicherungsangelegenheiten aus (Paragraph 138, GewO in der Fassung der GRNov 2002). Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist allerdings, wie bereits oben erwähnt, verboten (Paragraph 138, Absatz 4, letzter Satz GewO). Versicherungsmakler sind nach Paragraph 28, Ziffer 6, MaklerG verpflichtet, den Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterstützen. Die Unterstützung kann sich auf Anzeige- und Auskunftspflichten, aber auch auf Obliegenheiten beziehen, die der Versicherungsmakler direkt gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, wenn ihm der Versicherungskunde Vollmacht erteilt hat (s Fromherz, Kommentar zum MaklerG Paragraph 28, Rz 17 mwN). Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die Befugnisse des Versicherungsmaklers bei der Schadensliquidation damit abschließend geregelt sind. Da das Gewerbe des Versicherungsmaklers mit dem des Beraters in Versicherungsangelegenheiten verbunden ist, kommen dem Erstbeklagten jedenfalls auch die Befugnisse des Beraters in Versicherungsangelegenheiten zu (Paragraph 30, GewO).

Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte keine Versicherungsverträge vermittelt; er ist daher, wie oben erwähnt, nicht als Versicherungsmakler (§ 26 Abs 1 MaklerG) tätig geworden. Damit kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob § 28 MaklerG das festgestellte Verhalten deckt. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten durch die Befugnisse eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten gedeckt ist.Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte keine Versicherungsverträge vermittelt; er ist daher, wie oben erwähnt, nicht als Versicherungsmakler (Paragraph 26, Absatz eins, MaklerG) tätig geworden. Damit kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob Paragraph 28, MaklerG das festgestellte Verhalten deckt. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten durch die Befugnisse eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten gedeckt ist.

Nach der Entscheidung 4 Ob 351/75 (= ÖBl 1976, 67 - Berater in Versicherungsangelegenheiten) kann mit gutem Grund die Auffassung vertreten werden, dass der Berater in Versicherungsangelegenheiten berechtigt ist, Geschädigte bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers zu beraten und den Versicherern gegenüber zu vertreten. Zur Begründung wird auf die allgemeine Übung und auch auf Lehrmeinungen verwiesen, dass der Versicherungsnehmer gerade im Kontakt mit dem Versicherer des Schädigers der fachkundigen Beratung durch den Berater in Versicherungsangelegenheiten bedürfe. Als vertretbar wird demnach die Auffassung erachtet, dass der Berater in Versicherungsangelegenheiten den Geschädigten bei der Geltendmachung der Versicherungsleistung beraten und vertreten dürfe.

Die Entscheidung 4 Ob 351/75 stellt damit darauf ab, ob und in

welchem Ausmaß die Vertretung des Geschädigten mit der Beratung in

Versicherungsangelegenheiten in Zusammenhang steht. Soweit der

Geschädigte der fachkundigen Beratung auch bei der Geltendmachung des

Anspruchs bedarf, ist der Berater in Versicherungsangelegenheiten

berechtigt, ihn zu vertreten. Damit kommt es darauf an, ob

Außenkontakte zur Erbringung der berufstypischen Leistung (= Beratung

in Versicherungsangelegenheiten) notwendig sind (s 4 Ob 145/01d = RdW

2002/16 zum insoweit vergleichbaren Fall des Unternehmensberaters).

Derartige Kontakte sind, wie schon in der Entscheidung 4 Ob 351/75 ausgesprochen, dann notwendig, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers Anspruchsgegner ist und der Geschädigte damit einem in Versicherungsangelegenheiten Fachkundigen gegenübersteht. In der gleichen Situation ist der Geschädigte auch dann, wenn er seinen Anspruch zwar nicht gegen den Haftpflichtversicherer, aber gegen den für ihn tätig gewesenen Versicherungsmakler geltend macht. Auch in diesem Fall ist der Geschädigte auf die Fachkenntnisse des Beraters in Versicherungsangelegenheiten nicht nur bei der Prüfung des Anspruchs, sondern - angesichts der Fachkenntnisse seines Anspruchsgegners - auch bei dessen Geltendmachung angewiesen. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte die vom früheren Versicherungsmakler seines Kunden vermittelten Versicherungsverträge geprüft und in der Folge Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler geltend gemacht. Auf seine Fachkenntnisse war sein Kunde nicht nur bei der Prüfung der vermittelten Versicherungsverträge, sondern auch bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen angewiesen. Damit kann mit gutem Grund die Auffassung vertreten werden, dass der Erstbeklagte auch bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche in Versicherungsangelegenheiten und damit im Rahmen seiner Befugnisse als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig geworden ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob die behaupteten Schäden durch die Pflichtversicherung des Maklers (§ 138 Abs 2 GewO) gedeckt sind oder ob dem Makler Untreue im Sinne des § 153 StGB und damit ein Vorsatzdelikt (s Foregger/Fabrizy, Strafgesetzbuch8 § 153 Rz 1 ff) vorgeworfen wird, so dass die Haftpflichtversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei wäre (§ 152 VersVG; zur Wirkung dieser Risikobeschränkung auch gegenüber dem geschädigten Dritten s 8 Ob 98/74 = ZVR 1975/120; 7 Ob 1015/94 = VersE 1636; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz26 § 158c Rz 13 mwN).Derartige Kontakte sind, wie schon in der Entscheidung 4 Ob 351/75 ausgesprochen, dann notwendig, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers Anspruchsgegner ist und der Geschädigte damit einem in Versicherungsangelegenheiten Fachkundigen gegenübersteht. In der gleichen Situation ist der Geschädigte auch dann, wenn er seinen Anspruch zwar nicht gegen den Haftpflichtversicherer, aber gegen den für ihn tätig gewesenen Versicherungsmakler geltend macht. Auch in diesem Fall ist der Geschädigte auf die Fachkenntnisse des Beraters in Versicherungsangelegenheiten nicht nur bei der Prüfung des Anspruchs, sondern - angesichts der Fachkenntnisse seines Anspruchsgegners - auch bei dessen Geltendmachung angewiesen. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte die vom früheren Versicherungsmakler seines Kunden vermittelten Versicherungsverträge geprüft und in der Folge Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler geltend gemacht. Auf seine Fachkenntnisse war sein Kunde nicht nur bei der Prüfung der vermittelten Versicherungsverträge, sondern auch bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen angewiesen. Damit kann mit gutem Grund die Auffassung vertreten werden, dass der Erstbeklagte auch bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche in Versicherungsangelegenheiten und damit im Rahmen seiner Befugnisse als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig geworden ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob die behaupteten Schäden durch die Pflichtversicherung des Maklers (Paragraph 138, Absatz 2, GewO) gedeckt sind oder ob dem Makler Untreue im Sinne des Paragraph 153, StGB und damit ein Vorsatzdelikt (s Foregger/Fabrizy, Strafgesetzbuch8 Paragraph 153, Rz 1 ff) vorgeworfen wird, so dass die Haftpflichtversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei wäre (Paragraph 152, VersVG; zur Wirkung dieser Risikobeschränkung auch gegenüber dem geschädigten Dritten s 8 Ob 98/74 = ZVR 1975/120; 7 Ob 1015/94 = VersE 1636; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz26 Paragraph 158 c, Rz 13 mwN).

Kann der Beklagte die Auffassung, nicht gesetzwidrig gehandelt zu

haben, mit gutem Grund vertreten, so liegt kein Verstoß gegen § 1 UWG

vor. Bei der Prüfung der Frage, ob mit einer Verletzung einer

generellen Norm sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt wird,

kommt es nämlich vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten

über die Rechtmäßigkeit seines Handelns durch die Norm so weit

gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Trifft

dies - wie hier - zu, dann kann von einer sittenwidrigen

Wettbewerbshandlung nicht mehr gesprochen werden (4 Ob 351/75 = ÖBl

1976, 67 - Berater in Versicherungsangelegenheiten; 4 Ob 184/82 = SZ

56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; zuletzt etwa 4 Ob 104/02a = wbl

2002/326 - K-Hitradio uva). Das Berufungsgericht hat das Unterlassungshauptbegehren daher zu Recht abgewiesen. Auch die Abweisung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens erfolgte zu Recht. Zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der unterliegenden Partei ist die obsiegende Partei gemäß § 25 UWG nur zu ermächtigten, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse hat. Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass diese weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung ist daher in einem solchen Ausmaß zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns des Beklagten aufgeklärt werden (4 Ob 91/93 = ÖBl 1993, 212 - Ringe ua).2002/326 - K-Hitradio uva). Das Berufungsgericht hat das Unterlassungshauptbegehren daher zu Recht abgewiesen. Auch die Abweisung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens erfolgte zu Recht. Zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der unterliegenden Partei ist die obsiegende Partei gemäß Paragraph 25, UWG nur zu ermächtigten, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse hat. Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass diese weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung ist daher in einem solchen Ausmaß zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns des Beklagten aufgeklärt werden (4 Ob 91/93 = ÖBl 1993, 212 - Ringe ua).

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das beanstandete Forderungsschreiben keinerlei Publizität erlangt. Das schließt ein Aufklärungsinteresse aus. Das vom Kläger behauptete Abschreckungsinteresse - einem möglichst großen Publikum (insbesondere Versicherungsmakler und deren aktuelle oder potenzielle Kunden) die Unzulässigkeit der konkreten Vorgangsweise mit Nachdruck vor Augen zu führen - vermag eine Urteilsveröffentlichung nicht zu rechtfertigen.

Die Revision musste erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E68820 4Ob289.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00289.02G.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20030218_OGH0002_0040OB00289_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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