Rechtssatz
Das Unterbleiben einer Bestimmung im Ziviltechnikergesetz und im Sachverständigengesetz, wonach die Gutachtenerstellung auch durch andere Personen als Ziviltechniker für zulässig erklärt würde, spricht eindeutig dafür, daß es nicht Absicht des Gesetzgebers war, durch diese Gesetze die außergerichtliche Gutachtertätigkeit von gerichtlich beeideten Sachverständigen zu unterbinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061276Dokumentnummer
JJR_19770503_OGH0002_0040OB00329_7700000_001