RS OGH 1977/5/3 4Ob329/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1977
beobachten
merken

Norm

GewO 1973 §29
ZivTG BGBl 1975/137 §5

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer Bestimmung im Ziviltechnikergesetz und im Sachverständigengesetz, wonach die Gutachtenerstellung auch durch andere Personen als Ziviltechniker für zulässig erklärt würde, spricht eindeutig dafür, daß es nicht Absicht des Gesetzgebers war, durch diese Gesetze die außergerichtliche Gutachtertätigkeit von gerichtlich beeideten Sachverständigen zu unterbinden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 329/77
    Entscheidungstext OGH 03.05.1977 4 Ob 329/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061276

Dokumentnummer

JJR_19770503_OGH0002_0040OB00329_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten