Norm
EGVG ArtVIII Abs1 litdRechtssatz
1.) Der Umfang der Gewerbeberechtigung des Beraters in Versicherungsangelegenheiten ist unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung und die auf die zur Zeit der Erlassung der GewO 1973 in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen abzugrenzen.
2.) Insbesonders der Berater in Versicherungsangelegenheiten auch Geschädigte, die Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen, beraten und den Versicherern gegenüber vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049540Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00351_7500000_002