RS OGH 1975/12/16 4Ob351/75, 4Ob358/83 (4Ob359/83 - 4Ob365/83), 7Ob563/94, 4Ob289/02g

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Veröffentlicht am 16.12.1975
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Norm

EGVG ArtVIII Abs1 litd
GewO 1973 §29
GewO 1973 §103 Abs1 litb
GewO §138 Abs4
KFG 1967 §59
KFG 1967 §63

Rechtssatz

1.) Der Umfang der Gewerbeberechtigung des Beraters in Versicherungsangelegenheiten ist unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung und die auf die zur Zeit der Erlassung der GewO 1973 in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen abzugrenzen.

2.) Insbesonders der Berater in Versicherungsangelegenheiten auch Geschädigte, die Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen, beraten und den Versicherern gegenüber vertreten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 351/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 351/75
    Veröff: ÖBl 1976,67 = VersR 1977,557
  • 4 Ob 358/83
    Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 358/83
    Auch; nur: Insbesonders der Berater in Versicherungsangelegenheiten auch Geschädigte, die Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen, beraten und den Versicherern gegenüber vertreten. (T1)
  • 7 Ob 563/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1995 7 Ob 563/94
    Auch
  • 4 Ob 289/02g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 289/02g
    Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt darauf an, ob Außenkontakte zur Erbringung der berufstypischen Leistung (= Beratung in Versicherungsangelegenheiten) notwendig sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers Anspruchsgegner ist und der Geschädigte damit einem in Versicherungsangelegenheiten Fachkundigen gegenübersteht; aber auch, wenn er seinen (hier: Schadenersatzanspruch) Anspruch gegen den für ihn tätig gewesenen Versicherungsmakler geltend macht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049540

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0040OB00351_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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