RS OGH 1975/12/16 4Ob351/75

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Veröffentlicht am 16.12.1975
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Norm

GewO 1973 §29
UWG §1 C2

Rechtssatz

Auch wer sich zwar durch seine Tätigkeit keinen ungerechtfertigten Vorspruch vor seinen Mitwerbern im eigenen Sinne (Berufsgenossen) sichert, weil diese alle den Umfang der Gewerbeberechtigung im selben Sinn auslegen, kann gegen § 1 UWG verstoßen, wenn die Tätigkeit durch den Gewerbeberechtigungsumfang nicht gedeckt ist, sodaß sie unter Mißachtung eines Erlaubniszwanges oder Anmeldungszwanges verrichtet wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 351/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 351/75
    Veröff: ÖBl 1976,67 = VersR 1977,557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060842

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0040OB00351_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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