Norm
GewO 1973 §29Rechtssatz
Auch wer sich zwar durch seine Tätigkeit keinen ungerechtfertigten Vorspruch vor seinen Mitwerbern im eigenen Sinne (Berufsgenossen) sichert, weil diese alle den Umfang der Gewerbeberechtigung im selben Sinn auslegen, kann gegen § 1 UWG verstoßen, wenn die Tätigkeit durch den Gewerbeberechtigungsumfang nicht gedeckt ist, sodaß sie unter Mißachtung eines Erlaubniszwanges oder Anmeldungszwanges verrichtet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060842Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00351_7500000_004