Norm
GewO 1973 §29Rechtssatz
Zur Abgrenzung des Umfanges der Gewerbeberechtigung können auch die Angaben etwa eines Berufslexikons, die Ausbildungsvorschriften, aber auch die Arbeitsbeschreibungen und Fachstatuten von Fachgruppen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Beurteilungsgrundlage verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061084Dokumentnummer
JJR_19911119_OGH0002_0040OB00109_9100000_002