Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jelena J*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermay... mehr lesen...
Begründung: Bereits seit den Zwanzigerjahren betrieben die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten am Unternehmenssitz in Wien die Röstung, Weiterverarbeitung und Verpackung von Kaffee sowie die Verpackung von Hülsen- und Trockenfrüchten. Bis Anfang der Neunzigerjahre waren die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten Teil einer Handelsgenossenschaft. Im Jahr 1990 wurde die Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Form einer GesmbH rechtlich selbständig, wobei die Handelsgenossenschaft ihr einz... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 6. 4. 1998 bis 5. 10. 1998 bei der Beklagten als "Chef de Bar" auf dem Kreuzfahrtschiff M***** beschäftigt. Das Schiff steht im Eigentum der D*****GmbH, einer 100%igen Tochter der Beklagten. Geschäftsführer beider Gesellschaften, die auch gewinn- und verlustmäßig verbunden sind, ist Dr. Wolfgang L*****; weitere Geschäftsführerin der Beklagten ist seine Gattin. Die Beklagte betreibt je ein Reisebüro in Innsbruck und Wien. Sie verfügt über die Berech... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich die Kollektivvertragszugehörigkeit von Arbeitnehmern ausschließlich auf die bindende Zu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Rekursentscheidung vom 14.5.1997, 9 ObA 131/97y, die in einem von einem anderen Dienstnehmer der beklagten Partei angestrengten Verfahren ergangen ist, die auch hier vertretene Ansicht des Berufungsgerichtes für zutreffend erachtet. Danach ist § 2 Abs 13 GewO als besonderer Fall der Kollektivvertragszugehörigkeit zu verstehen. Betreibt daher ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei, die vorerst nur über eine Gewerbeberechtigung zur Führung eines Handelsbetriebes verfügte und dementsprechend nur Mitglied der Sektion Handel der oberösterreichischen Wirtschaftskammer war, beantragte in der ersten Jahreshälfte 1995 die Erteilung der Konzession für den Betrieb eines Baumeistergewerbes und erhielt diese Konzession im November 1995. Bereits zuvor begann sie im Jahre 1994 die Errichtung eines Gebäudes. Für diese Arbeiten setzte si... mehr lesen...
Norm: ArbVG §9GewO 1988 §2 Abs13
Rechtssatz: § 2 Abs 13 GewO 1988 ist als besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit zu verstehen. Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs 13 GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. Welcher Kollektivvertrag dann auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden ha... mehr lesen...
Norm: GewO 1988 §2 Abs13
Rechtssatz: § 2 Abs 13 GewO 1988 gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zwar eine Gewerbeberechtigung besitzt, die aber mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat. Entscheidungstexte 9 ObA 131/97y Entscheidungstext OGH 14.05.1997 9 ObA 131/97y 8 ObA 192/01w Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 192/01w ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen ist die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend, weshalb es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Im übrigen ist die
Begründung: des Berufungsgeri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §8 Z1ArbVG §12 Abs1AVRAG §7GewO §2 Abs13HKG §68
Rechtssatz: Auch durch die Bestimmungen des § 2 Abs 13 GewO und § 7 AVRAG wird für die Arbeitgeberseite keine Außenseiterwirkung im Sinne des § 12 Abs 1 ArbVG begründet. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden ist, ist ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Ka... mehr lesen...