Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Gerhard Puschner und Univ.Prof. Dr.Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Yasar K*****, Facharbeiter, ***** vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P***** HandelsgesmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Riedmann ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 30.335,52 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 1997, GZ 15 Ra 184/96p-25, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. August 1996, GZ 48 Cga 41/96b-18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Rekursentscheidung vom 14.5.1997, 9 ObA 131/97y, die in einem von einem anderen Dienstnehmer der beklagten Partei angestrengten Verfahren ergangen ist, die auch hier vertretene Ansicht des Berufungsgerichtes für zutreffend erachtet. Danach ist § 2 Abs 13 GewO als besonderer Fall der Kollektivvertragszugehörigkeit zu verstehen. Betreibt daher ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs 13 der GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. Welcher Kollektivvertrag dann auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden hat, ist nach den Regeln des § 9 ArbVG zu ermitteln. Es reicht daher aus, auf die vom Obersten Gerichtshof bereits für richtig befundene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Rekursentscheidung vom 14.5.1997, 9 ObA 131/97y, die in einem von einem anderen Dienstnehmer der beklagten Partei angestrengten Verfahren ergangen ist, die auch hier vertretene Ansicht des Berufungsgerichtes für zutreffend erachtet. Danach ist Paragraph 2, Absatz 13, GewO als besonderer Fall der Kollektivvertragszugehörigkeit zu verstehen. Betreibt daher ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert Paragraph 2, Absatz 13, der GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. Welcher Kollektivvertrag dann auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden hat, ist nach den Regeln des Paragraph 9, ArbVG zu ermitteln. Es reicht daher aus, auf die vom Obersten Gerichtshof bereits für richtig befundene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Soweit das Berufungsgericht, ausgehend von seiner zutreffenden Rechtsansicht, den Sachverhalt für weiter aufklärungsbedürftig hält, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E46320 09B01307European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00130.97A.0528.000Dokumentnummer
JJT_19970528_OGH0002_009OBA00130_97A0000_000