RS OGH 1997/5/14 9ObA131/97y, 9ObA130/97a, 9ObA188/00p, 8ObA192/01w, 9ObA46/10w, 9ObA160/11m, 9ObA8/

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Norm

ArbVG §9
GewO 1988 §2 Abs13

Rechtssatz

§ 2 Abs 13 GewO 1988 ist als besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit zu verstehen. Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs 13 GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. Welcher Kollektivvertrag dann auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden hat, ist nach den Regeln des § 9 ArbVG zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 131/97y
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 9 ObA 131/97y
  • 9 ObA 130/97a
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 130/97a
    Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 9 ObA 188/00p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 188/00p
  • 8 ObA 192/01w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 192/01w
    Ähnlich; Beisatz: Hat die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun, so hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des § 2 Abs 13 GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. (T2)
    Beisatz: § 8 ArbVG kann nämlich nur zur Anwendbarkeit jenes Kollektivvertrags führen, der der vorhandenen Berechtigung entspricht. Auf jenen Kollektivvertrag, dessen Anwendbarkeit aus der fehlenden Gewerbeberechtigung folgen würde, wird in § 8 ArbVG nicht verwiesen. (T3)
    Beisatz: Hier: Der Betrieb einer Kaffeerösterei ist von einer Handelsgewerbeberechtigung nicht gedeckt. In diesem Fall muss das Gericht klären, ob (entsprechend § 7 GewO) der Kollektivvertrag der Nahrungsindustrie und Genussmittelindustrie oder jener für das entsprechende Gewerbe anzuwenden ist. (T4)
    Veröff: SZ 2002/108
  • 9 ObA 46/10w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 46/10w
    nur: Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, so fingiert § 2 Abs 13 GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. (T5)
  • 9 ObA 160/11m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 160/11m
    Vgl; Beisatz: Diese Bestimmung hat nicht nur den Charakter einer Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers, sondern ist auch im Interesse an der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen zu sehen. (T6)
  • 9 ObA 8/13m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 8/13m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108232

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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