Norm
GewO 1988 §2 Abs13Rechtssatz
§ 2 Abs 13 GewO 1988 gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zwar eine Gewerbeberechtigung besitzt, die aber mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2013