RS OGH 1997/5/14 9ObA131/97y, 8ObA192/01w, 9ObA8/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1997
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Norm

GewO 1988 §2 Abs13

Rechtssatz

§ 2 Abs 13 GewO 1988 gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zwar eine Gewerbeberechtigung besitzt, die aber mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 131/97y
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 9 ObA 131/97y
  • 8 ObA 192/01w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 192/01w
    Beisatz: In einem derartigen Fall hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des §2 Abs13 GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. (T1)
    Beisatz: Hier: Der Betrieb einer Kaffeerösterei ist von einer Handelsgewerbeberechtigung nicht gedeckt. In diesem Fall muss das Gericht klären, ob (entsprechend § 7 GewO) der Kollektivvertrag der Nahrungsindustrie und Genussmittelindustrie oder jener für das entsprechende Gewerbe anzuwenden ist. (T2)
    Veröff: SZ 2002/108
  • 9 ObA 8/13m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 8/13m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108231

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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