RS OGH 1996/5/23 8ObA210/96, 9ObA71/97z, 9ObA70/97b, 9ObA91/97s, 9ObA275/99b, 8ObA192/01w, 8ObA62/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Norm

ArbVG §8 Z1
ArbVG §12 Abs1
AVRAG §7
GewO §2 Abs13
HKG §68

Rechtssatz

Auch durch die Bestimmungen des § 2 Abs 13 GewO und § 7 AVRAG wird für die Arbeitgeberseite keine Außenseiterwirkung im Sinne des § 12 Abs 1 ArbVG begründet. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden ist, ist ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Kammer der Gewerblichen Wirtschaft abzustellen. Es liegt nicht in der Hand des einzelnen Arbeitnehmers, mittels Klage die Geltung eines anderen Kollektivvertrages zu erzwingen, als jenes, in dessen von den Kollektivvertragsparteien autonom festgelegten Geltungsbereich der jeweilige Arbeitgeber fällt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 210/96
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 210/96
    Veröff: SZ 69/125
  • 9 ObA 71/97z
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 71/97z
    Auch
  • 9 ObA 70/97b
    Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 70/97b
    Auch
  • 9 ObA 91/97s
    Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 91/97s
    Auch
  • 9 ObA 275/99b
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 275/99b
    Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragszugehörigkeit von Arbeitnehmern richtet sich ausschließlich auf die bindende Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Organisationseinheit durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft. (T1)
  • 8 ObA 192/01w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 192/01w
    nur: Durch die Bestimmungen des § 2 Abs 13 GewO und § 7 AVRAG wird für die Arbeitgeberseite keine Außenseiterwirkung im Sinne des § 12 Abs 1 ArbVG begründet. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden ist, ist ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Kammer der Gewerblichen Wirtschaft abzustellen. (T2)
    Beisatz: Die Bestimmung des § 2 Abs 13 GewO kann keinesfalls dahin verstanden werden, sie hätte auch jene Fälle erfassen wollen, bei welchen innerhalb ein und derselben Gewerbeausübung die Zugehörigkeit zu Gewerbe oder Industrie fraglich ist. Auch über den Umweg des §2 Abs13 GewO bestehe keine dem Gesetzeszweck entsprechende Möglichkeit, die Überprüfbarkeit einer im Verwaltungsweg festgestellten Fachgruppenzugehörigkeit durch die Gerichte zu begründen (so schon 8 ObA 210/96). (T3)
    Beisatz: Hat aber die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun, so hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des §2 Abs13 GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. (T4)
    Veröff: SZ 2002/108
  • 8 ObA 62/07m
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 62/07m
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 16/17v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 16/17v
    Beisatz: Hier: Korrektur einer fälschlichen Eintragung im Mitgliederverzeichnis (§ 44 Abs 1 WKG). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102117

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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