Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Beschwerdeführerin vom 23. August 1993 wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei "die durch den Landeshauptmann von Tirol mit Sperrzeitverordnung 1975, LGBl. Nr. 23, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1991, um spätestens 03.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde für ihren Gastgewerbebetrieb "X-Bar" im Standort St. Anton a/A Nr. nn in der Betriebsart "Bar" ... auf 02.00 Uhr vorverlegt". In der Begründung: ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Anton am Arlberg vom 23. August 1993 wurde die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der genannten Gemeinde vom 16. Jänner 1992, betreffend Vorverlegung der Sperrstunde abgewiesen. Dieser Bescheid wurde aufgrund der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Vorstellung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. Februar 1994 gemäß § 7 des Bundesgemeindeaufsichtsgesetzes behoben und die Angelegenhe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;GewO 1973 §157 Abs5 idF 1993/029; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/04/0201 E 23. Mai 1995
94/04/0202 E 23. Mai 1995
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Vorverlegung der Sperrstunde für einen bestimmten Gastgewerbebetrieb iSd § 157 Abs 5 erster Fall GewO 1973 idF 1993/029 hängt davon ab, ob die Nachbarschaft w... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte50/01 Gewerbeordnung
Norm: B-VG Art7 Abs1;GewO 1973 §157 Abs5 idF 1993/029;StGG Art2;
Rechtssatz: Bedenken dahingehend, daß es sich beim Instrument des § 157 Abs 5 GewO 1973 idF 1993/29 um ein "zur Zielerreichung völlig untaugliches Mittel" (Hinweis VfSlg 6541, 7885, 8457) handle, sind beim VwGH nicht entstanden, weshalb er auch keinen Anlaß zu einer - v... mehr lesen...
Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/04/0201 E 23. Mai 1995 94/04/0202 E 23. Mai 1995 Rechtssatz: Der durch die GewRNov 1992 bewirkte Entfall des Wortes "unmittelbar" in der Wortfolge "durch ein ... Verhalten von Gästen (unmittelbar) vor der Betriebsanlage" in § 157 Abs 5 GewO 1973 idF 1993/029 hat (lediglich) den räumlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung erweitert, in dem das beschriebene Gästeverhalten relevant ist. Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §157 Abs5 idF 1993/029;GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;GewO 1973 §77 Abs1 idF 1993/029;GewO 1973 §84 idF 1993/029; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/04/0201 E 23. Mai 1995
94/04/0202 E 23. Mai 1995
Rechtssatz: Dem im § 157 Abs 5 GewO 1973 erster Fall idF 1993/029 enthaltenen Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belästigung" kann - wie der VwG... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §157 Abs5 idF 1993/029; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/04/25 94/04/0200 3 Stammrechtssatz Der durch die GewRNov 1992 bewirkte Entfall des Wortes "unmittelbar" in der Wortfolge "durch ein ... Verhalten von Gästen (unmittelbar) vor der Betriebsanlage" in § 157 Abs 5 GewO 1973 idF 1993/029 hat (lediglich) den räumlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung erwe... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §157 Abs5 idF 1993/029;
Rechtssatz: Ebenso wie nach der Rechtslage vor und nach der GewRNov 1988 muß auch nach der GewRNov 1992 eine iSd § 157 Abs 5 GewO 1973 idF 1993/29 wiederholte unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen URSÄCHLICH zurückzuführen sein, dh, es muß sich um eine Belästigung der Nachbarschaft durch "Gäste" - ... mehr lesen...