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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde der Gemeinde St. Anton a.A., vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. Jänner 1993, Zl. IIa-65.006/3-93, betreffend Vorschreibung einer früheren Sperrstunde (mP: G in St. Anton a.A., vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Beschwerdeführerin vom 23. August 1993 wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei "die durch den Landeshauptmann von Tirol mit Sperrzeitverordnung 1975, LGBl. Nr. 23, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1991, um spätestens 03.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde für ihren Gastgewerbebetrieb "X-Bar" im Standort St. Anton a/A Nr. nn in der Betriebsart "Bar" ... auf 02.00 Uhr vorverlegt".
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, durch den von den Nachtlokalen in der Fußgängerzone ausgehenden Lärm der umherziehenden Nachtlokalgäste sei der Grundgeräuschpegel in der fraglichen Meßzeit um mehr als 10 dB erhöht worden. Dieses Ausmaß stelle anhand der in den Gutachten dargestellten und belegten wissenschaftlichen Erfahrungen eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft dar. Habe die Gewerbeordnung im "ursprünglichen" § 198 Abs. 5 noch davon gesprochen, daß die unzumutbare Belästigung durch Gäste UNMITTELBAR vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes hervorgerufen werden müsse, so stelle der Gesetzgeber im nunmehr neu formulierten § 157 Abs. 5 GewO 1973 nur mehr darauf ab, daß die Belästigung durch nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage hervorgerufen werde. Damit werde auch dem Umstand Rechnung getragen, daß bei einer Betriebsanlagenkonzentration wie im gegenständlichen Fall der hervorgerufene Lärm nicht unbedingt jeder einzelnen Betriebsanlage konkret zugerechnet werden müsse. Es müsse lediglich nachgewiesen werden, daß das Verhalten dieser Gäste durch den Betrieb der betreffenden Betriebsanlage zumindest "mitverursacht" sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Der lärmtechnische Sachverständige habe widerspruchsfrei und nachvollziehbar festgestellt, daß die Lärmimmissionen im Ortskern von St. Anton a.A. durch das zwischen den einzelnen Lokalen pendelnde bzw. vor der Tür wartende Publikum hauptsächlich hervorgerufen würden.
Die mitbeteiligte Partei erhob Vorstellung.
Mit Bescheid vom 5. Jänner 1993 gab der Landeshauptmann von Tirol der Vorstellung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Beschwerdeführerin Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Beschwerdeführerin.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die Behörde habe mittels Sachverständigenbeweises Ermittlungen und Messungen in Ansehung der von ihr als wiederholt unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft relevant angesehenen Lärmwirkungen bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen und anhand konkreter hiefür geeigneter Sachverhaltsfeststellungen in rechtlicher Hinsicht darzulegen, inwiefern die unzumutbare Belästigung auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage URSÄCHLICH zurückzuführen sei. Das Verhalten der Gäste müsse nicht unmittelbar vor der Betriebsanlage erfolgen, sondern in einem angemessenen zurechenbaren Bereich. Wie sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem eingeholten Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Sachverständigen ergebe, sei zwar beobachtet worden, daß sich Gruppen von Leuten auch vor der "X-Bar" aufhielten, der lärmtechnische Sachverständige habe jedoch dezidiert festgestellt, daß die eigentlichen Lärmspitzen nicht eindeutig den einzelnen Gastgewerbelokalen zugeschrieben werden könnten. Entgegen der Ansicht des Gemeindevorstandes der Beschwerdeführerin, wonach "das Verhalten der betreffenden Betriebsanlage lediglich mitverursacht sein muß", stelle die bescheidmäßige Vorverlegung der Sperrstunde einen Individualakt dar. Es müsse daher eine eindeutige Zurechenbarkeit zu dem betreffenden Gastgewerbebetrieb erfolgen. Die Sachverständigen hätten übereinstimmend festgestellt, daß nur das Zusammenwirken verschiedener Gastgewerbebetriebe die gegebene Situation im Ortskern von St. Anton a.A. bewirke. Beide Sachverständigen hätten festgestellt, daß eine effiziente Lärmminderung nur durch eine generelle, auf die gesamte Ortschaft bezogene, einheitliche Sperrstunde für Gastlokale, Hotels und Privatbars erreicht werden könne. Die Vorverlegung der Sperrstunde von einzelnen Gaststätten könne keine erkennbare Pegelminderung zur Folge haben. Die Gutachten seien an sich schlüssig und widerspruchsfrei. Allerdings enthielten sie keine Ausführungen zu den einzelnen Betrieben. Der Nachweis, daß allein das Verhalten von Gästen der "X-Bar" vor der Betriebsanlage zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führe, habe bislang nicht erbracht werden können. Dadurch, daß die konkrete Zuordnung der Lärmbelästigung zum Betrieb der mitbeteiligten Partei bislang jedoch nicht gelungen sei, liege ein Verfahrensmangel vor, durch den Rechte der mitbeteiligten Partei verletzt worden seien. Eindeutig stehe auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens fest, daß nicht der einzelne Betrieb, vielmehr die Gesamtsituation im Ortskern von St. Anton a.A. für die Nachbarschaft als unzumutbar zu beurteilen sei. Im fortzusetzenden Verfahren müsse daher versucht werden, das Verhalten von Gästen vor der einzelnen Betriebsanlage meßtechnisch zu erfassen und - darauf fußend - die Auswirkungen in medizinischer Hinsicht zu beurteilen. In diesem Sinne seien die eingeholten Gutachten ergänzungsbedürftig.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung (u.a.) dieser Beschwerde mit Beschluß vom 27. September 1994, B 392/94-10, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren "in ihrem Recht auf Nichterlassung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides bzw. auf Nichtaufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde St. Anton a.A. vom 23.8.1993 verletzt". Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen vor, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Beschwerdeführerin sowohl ein technisches als auch ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und der medizinische Sachverständige sei unter Zugrundelegung der lärmtechnischen Meßergebnisse zum Ergebnis gekommen, daß die Nachbarschaft durch das Verhalten der Nachtlokalgäste im Fußgängerbereich vor den entsprechenden Betriebsanlagen unzumutbar belästigt werde. Die nächtliche Ruhestörung sei sogar geeignet, die Gesundheit der Nachbarschaft zu beeinträchtigen. Es werde durchaus eingeräumt, daß sich diese Gesamtbeurteilung der Sachverständigen nicht auf einen einzelnen Gastgewerbebetrieb allein konzentriere. Die Gutachten bezögen sich somit nicht einzig auf den Gastgewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei. Dieser sei jedoch zweifellos einer der Mitverursacher dieser unzumutbaren Belästigungen. Das Problem der Zuordnung "eines gesundheitsgefährdenden Lärms an eine bestimmte Betriebsanlage" habe den Gesetzgeber offenbar veranlaßt, das Wort "unmittelbar" aus der Gesetzesbestimmung zu streichen. Der nicht strafbare Lärm müsse daher "vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes" vorhanden sei. In verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung hätte sich die belangte Behörde nicht auf den Standpunkt stellen dürfen, daß die Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen habe, das Verhalten allein der Gäste des Lokals "X-Bar" müsse zu unzumutbaren Lärmbelästigungen der Nachbarschaft führen. Auf Grund der räumlichen Situation (mehrere Nachtlokale in einem engen Bereich) und des naturgemäß starken Wanderns zwischen diesen Nachtlokalen könne "eine alleinige Zuordnung des Gästeverhaltens an eine bestimmte Betriebsanlage" nicht erfolgen. In verfassungskonformer Interpretation hätte die belangte Behörde daher der Ansicht sein müssen, daß es für die Maßnahme des Bürgermeisters ausreiche, wenn jener Nachtbetrieb, der durch die bescheidmäßige Vorverlegung der Sperrstunde betroffen sei, eindeutig als Mitverursacher des unzumutbaren Lärms festgestellt worden sei. Würde man der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde folgen, so hätte dies zum Ergebnis geführt, daß bei Vorhandensein nur eines Gastgewerbebetriebes mit "relativ" wenig Lärm eine Sperrstundenvorverlegung seitens des Bürgermeisters bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen (unzumutbare Belästigung) möglich sei. Sobald jedoch zwei oder mehrere Gastgewerbebetriebe in einem räumlichen Naheverhältnis stünden und eine Gästewanderung zwischen diesen Betrieben stattfinde, könne eine solche individuelle Zuordnung nicht mehr erfolgen und der Bürgermeister hätte sodann keine rechtliche Möglichkeit auf Vorverlegung der Sperrstunde mehr, obwohl der Lärm unter Umständen (relativ) höher sei, als bei einer einzigen Betriebsanlage. Dieser höhere Lärm ergebe sich zum einen aus der weit höheren Anzahl der Gäste sowie aus der Tatsache "der sehr lauten Wanderbewegung". Der Schutzzweck des Gesetzes würde somit ad absurdum geführt. Die belangte Behörde habe daher die Rechtslage insofern unrichtig beurteilt, als in diesem speziellen Fall eine eindeutige Zurechenbarkeit zu einem einzelnen Gastgewerbebetrieb nicht zwingend notwendig sei, zumal der Gemeinde auch keine Verordnungskompetenz zustehe und die Vorverlegung der Sperrstunde mittels Individualakt durchsetzen müsse. Die festgestellte Tatsache der Mitverursachung reiche für die vorgenommene Sperrstundenvorverlegung aus. Bei einer rechtliche Beurteilung, wie sie von der belangten Behörde vorgenommen worden sei, wäre § 157 Abs. 5 GewO 1973 (nunmehr § 152 Abs. 6 GewO 1994) unanwendbar, sobald mehr als ein Gastgewerbebetrieb in einem räumlichen Naheverhältnis stünden. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen, weshalb die belangte Behörde diese Bestimmung unrichtig ausgelegt und die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt habe.
Nach § 7 Abs. 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, hat die Aufsichtsbehörde, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid (der letzten gemeindebehördlichen Instanz), wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
Die belangte Behörde hatte daher unter dem Blickwinkel einer Verletzung der Rechte der mitbeteiligten Partei zu prüfen, ob der im Wege der Vorstellung angefochtene Bescheid zu Recht auf die den Bescheidabspruch tragende Gesetzesgrundlage gestützt wurde.
Wenn die belangte Behörde die für die auf § 157 Abs. 5 GewO 1973 (in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992) gestützte Verfügung erforderlichen Tatbestandsmerkmale im Sinne der gemeindebehördlichen Annahme in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als nicht erfüllt ansah und der Gemeindebehörde die erforderliche Sachverhaltsermittlung auftrug, so vermag dies auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringes nicht als rechtswidrig erkannt zu werden:
§ 157 Abs. 5 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, - vgl. auch Art. 49a Abs. 3 B-VG - hatte folgenden Wortlaut:
"(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, daß der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991."
In seiner Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof die rechtserhebliche Kausalität der Gewerbeausübung für die Belästigung der Anrainer hervorgehoben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 1977, Slg. N.F. Nr. 9444/A).
Auch in seiner Rechtsprechung zur Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof betont, daß eine wiederholte unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage URSÄCHLICH zurückzuführen sein muß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 92/04/0018).
Daran, daß eine rechtlich relevante Verursachung der Belästigung der Nachbarschaft in der Tatsache zu suchen ist, daß ein Gastgewerbe ausgeübt wird, also ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von Gästen vor oder nach dem Besuch der (Gaststätten-)Betriebsanlage und der Beeinträchtigung der Nachbarschaft gegeben sein muß, hat auch die Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1992 grundsätzlich nichts geändert; nur der räumliche Bereich wurde insoweit erweitert, als die Belästigung durch "Gäste" - womit sprachlich der Bezug zur (konkreten) Betriebsanlage hergestellt wird - aus einem Verhalten nicht (mehr) "unmittelbar" vor der Betriebsanlage herrühren muß. Mit anderen Worten: Auch nach der hier anzuwendenden Rechtslage muß es sich um eine Belästigung der Nachbarschaft durch Gäste vor oder nach dem Besuch eines (konkreten) Lokales handeln.
Dies findet seine Stütze auch darin, daß nach § 157 Abs. 5 leg. cit. die Betriebszeit nur für eine (konkrete) Betriebsanlage festzulegen ist und nicht in der Art einer generellen Anordnung für mehrere Gastgewerbebetriebe (innerhalb eines bestimmten örtlichen Bereiches). Nicht schlechthin das immissionsverursachende Verhalten einer bestimmten Gruppe von Passanten, mag dies seinen Grund auch in der Existenz von Gastgewerbebetrieben haben, sondern nur ein einer bestimmten Betriebsanlage zuzurechnendes Gästeverhalten (außerhalb der Betriebsanlage) hat eine Maßnahme nach § 157 Abs. 5 leg. cit. zum Ziel (vgl. dazu sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 22. März 1988, Zl. 87/04/0137).
Derart ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht, wenn sie meint, für einen bescheidmäßigen Abspruch nach § 157 Abs. 5 leg. cit. genüge es, daß die von diesem Abspruch betroffene Betriebsanlage "Mitverursacher des unzumutbaren Lärms" sei.
An dieser Beurteilung vermag auch die von der Beschwerdeführerin angeregte "verfassungskonforme Interpretation" nichts zu ändern. Es steht dem Gesetzgeber nämlich grundsätzlich frei, zu entscheiden, welche Instrumente er in der jeweils gegebenen Situation zur Zielerreichung geeignet erachtet und welches unter mehreren möglichen Mitteln er auswählt und einsetzt. Dem Gesetzgeber kann nur dann entgegengetreten werden, wenn er bei der Bestimmung der einzusetzenden Mittel die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Schranken übschreitet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebende Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also beispielsweise zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht, oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen (vgl. etwa VfSlg. 8457; vgl. auch VfSlg. 6541 und 7885). Daß es sich beim Instrument des § 157 Abs. 5 leg. cit. etwa um ein "zur Zielerreichung völlig ungeeignetes Mittel" handle, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof aus eigenem nicht zu erkennen. Derart sind verfassungsgerichtliche Bedenken gegen die angewendete Gesetzesstelle beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Insofern sieht der Verwaltungsgerichtshof aber auch keinen Anlaß - abgesehen von der Frage, ob der Gesetzestext in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Weise überhaupt auslegbar ist (vgl. etwa VfSlg. 4440 und 5923) - zu einer "verfassungskonformen" Auslegung des Gesetzes.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ihre Abweisung zur Folge hatte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligte Partei betrifft den über die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes hinausgehenden Betrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040203.X00Im RIS seit
20.11.2000