Der durch die GewRNov 1992 bewirkte Entfall des Wortes "unmittelbar" in der Wortfolge "durch ein ... Verhalten von Gästen (unmittelbar) vor der Betriebsanlage" in § 157 Abs 5 GewO 1973 idF 1993/029 hat (lediglich) den räumlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung erweitert, in dem das beschriebene Gästeverhalten relevant ist.