RS Vwgh 1995/4/25 94/04/0200

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §157 Abs5 idF 1993/029;
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §84 idF 1993/029;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/04/0201 E 23. Mai 1995 94/04/0202 E 23. Mai 1995

Rechtssatz

Dem im § 157 Abs 5 GewO 1973 erster Fall idF 1993/029 enthaltenen Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belästigung" kann - wie der VwGH wiederholt zur diesbezüglichen gleichlautenden Bestimmung des § 198 Abs 5 GewO 1973 idF 1988/399 ausgesprochen hat (Hinweis E 19.5.1992, 92/04/0018 sowie E 25.5.1993, 93/04/0052) - keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der unzumutbaren Belästigung iSd für die Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (§ 77 Abs 1 und § 84 GewO 1973), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschaft mangels einer weiteren gesetzlichen Determinierung ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040200.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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