RS Vwgh 1995/4/25 94/04/0203

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §157 Abs5 idF 1993/029;

Rechtssatz

Ebenso wie nach der Rechtslage vor und nach der GewRNov 1988 muß auch nach der GewRNov 1992 eine iSd § 157 Abs 5 GewO 1973 idF 1993/29 wiederholte unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen URSÄCHLICH zurückzuführen sein, dh, es muß sich um eine Belästigung der Nachbarschaft durch "Gäste" - womit sprachlich der Bezug zur (konkreten) Betriebsanlage hergestellt wird - vor oder nach dem Besuch eines (konkreten) Lokales handeln (Hinweis E 30.11.1977, VwSlg 9444 A/1977, E 22.3.1988, 87/04/0137, E 19.5.1992, 92/04/0018). Daß die von einem Abspruch nach § 157 Abs 5 GewO 1973 idF 1993/29 betroffene Betriebsanlage "Mitverursacher des unzumutbaren Lärms" sei, genügt nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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