RS Vwgh 1995/4/25 94/04/0200

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GewO 1973 §157 Abs5 idF 1993/029;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/04/0201 E 23. Mai 1995 94/04/0202 E 23. Mai 1995

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Vorverlegung der Sperrstunde für einen bestimmten Gastgewerbebetrieb iSd § 157 Abs 5 erster Fall GewO 1973 idF 1993/029 hängt davon ab, ob die Nachbarschaft wiederholt belästigt und diese Belästigung ihre Ursache jeweils im (nicht strafbaren) Verhalten von Gästen dieses Betriebes vor der Betriebsanlage dieses Betriebes hatte. Diesbezüglich hat die Behörde konkrete Ermittlungen und Messungen in Ansehung der von ihr als relevant angesehenen Lärmeinwirkungen bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen (Hinweis E 19.5.1992, 92/04/0018). Im Falle eines räumlichen Naheverhältnisses mehrerer Gastgewerbebetriebe mag das notwendige Verfahren zeitlich und technisch aufwendig, seine Durchführung aber nicht unmöglich sein. Jedenfalls aber genügt der Umstand, daß eine Belästigung der Nachbarschaft durch einen bestimmten Betrieb (in nicht näher dargelegter Art und Weise) "mitverursacht" wird, nicht zur Erfüllung des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040200.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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