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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/04/0201 E 23. Mai 1995 94/04/0202 E 23. Mai 1995Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Vorverlegung der Sperrstunde für einen bestimmten Gastgewerbebetrieb iSd § 157 Abs 5 erster Fall GewO 1973 idF 1993/029 hängt davon ab, ob die Nachbarschaft wiederholt belästigt und diese Belästigung ihre Ursache jeweils im (nicht strafbaren) Verhalten von Gästen dieses Betriebes vor der Betriebsanlage dieses Betriebes hatte. Diesbezüglich hat die Behörde konkrete Ermittlungen und Messungen in Ansehung der von ihr als relevant angesehenen Lärmeinwirkungen bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen (Hinweis E 19.5.1992, 92/04/0018). Im Falle eines räumlichen Naheverhältnisses mehrerer Gastgewerbebetriebe mag das notwendige Verfahren zeitlich und technisch aufwendig, seine Durchführung aber nicht unmöglich sein. Jedenfalls aber genügt der Umstand, daß eine Belästigung der Nachbarschaft durch einen bestimmten Betrieb (in nicht näher dargelegter Art und Weise) "mitverursacht" wird, nicht zur Erfüllung des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040200.X02Im RIS seit
20.11.2000