Beachte Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom 18.05.2005, Zl.: 2005/04/0069-3 Rechtssatz: Der Bewilligungsbescheid eines Bürgermeisters hinsichtlich Sperrstundenverlängerung (für Barbetrieb) setzt einen strengeren Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht außer Kraft. Die Verlängerung der Betriebszeit bedeutet eine Änderung der Betriebsanlage. Schlagworte Bewilligung der Sperrstundenverlängerung, Betriebszeit im Betriebsanlagenbescheid, Verschulden mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Gewerbeinhaber unterlassen, in seinem Lokal Diskothek ?V.? am Standort Z., K.gasse 1, für die Einhaltung der für diese Betriebsart (Bar) mit 04:00 Uhr festgelegten Sperrstunde Sorge zu tragen, da das Lokal am 10.4.2001 noch um 05:45 Uhr geöffnet und sich noch 2 Personen aufgehalten haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z 9 und § 152 GewO iVm § 1 Abs 1 lit e Sperrstundenvero... mehr lesen...
Rechtssatz: Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit unbefugter Gewerbeausübung werden, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur als so genanntes fortgesetztes Delikt gewertet. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist auch der vorliegende Sachverhalt der vorgeworfenen Sperrstundenüberschreitungen nicht anders zu beurteilen. Wesentlich ist dabei, dass eine Reihe von gesetzwidrigen Handlungen zufolge d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 152 Abs.1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde mit der O.ö. Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl. Nr.73/1977 in der Fassung LGBl. Nr.19/1993 im § 1 Abs.1 lit.f für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffet... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der M-gmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 13.8.1995 um 23.35 Uhr den Gastgarten des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeehauses in Wien, M-Straße, bis 23.35 Uhr, betrieben hat, obwohl Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, nur von 8 bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 148 Abs 1 GewO 1994 hatte vor allem den Zweck, bei ihrem Inkrafttreten existierende entgegenstehende (vor allem betriebsanlagenrechtliche) Beschränkungen für den Betrieb von Gastgärten zu beseitigen, wie sich insbesondere auch aus der Bestimmung des § 148 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 ergibt, der sich ausdrücklich auf "bereits bestehende sonstige Gastgärten" bezieht (dementsprechend auch Gerscha-Steuer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Anmerkung 3 zu § 148 GewO... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: zitierten Bescheid der belangten Behörde ist dem Berufungswerber zur Last gelegt worden, daß er, wie am 1.6.1992 anläßlich einer durchgeführten örtlichen Überprüfung in P 32 festgestellt worden sei, im Hause P 33 durch Unterbringung von 6 pflegebedürftigen Personen das konzessionierte Gastgewerbe in der Betriebsart eines Betreuungsheimes für Erwachsene ausgeübt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gewerberechtlichen Genehmigung zu sein. Wegen dieser Übertr... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Gastgewerbe ist hinsichtlich der Betriebsart durch die Bezeichnung "Betreuungsheim für Erwachsene" nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG umschrieben. Schlagworte Gastgewerbe Betriebsart mehr lesen...