RS UVS Oberösterreich 1995/11/28 VwSen-221151/2/Schi/Ka

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 152 Abs.1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

Auf dieser Rechtsgrundlage wurde mit der O.ö. Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl. Nr.73/1977 in der Fassung LGBl. Nr.19/1993 im § 1 Abs.1 lit.f für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets die Sperrstunde mit 24.00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 06.00 Uhr festgelegt.

Gemäß § 152 Abs.3 GewO 1994 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume, die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs.1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spästestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

Diesen Inhalt regelt auch § 3 Abs.1 der obzitierten Verordnung, welche aber entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1993, 92/04/0129, nur einen deklarativen Hinweis darstellt. Aus folgenden Erwägungen sind die Ausführungen in der Berufung verfehlt bzw. unschlüssig.

Der Bw versucht mit dem Einwand des "persönlichen Freundes der Kellnerin" den Sperrstundenüberschreitungen offenbar die Tatbestandsmäßigkeit zu nehmen. Dazu ist aber zunächst festzustellen, daß dies aus folgenden Gründen höchst unglaubwürdig erscheint: Im gegenständlichen Fall wurde die ursprüngliche Anzeige der Gendarmerie sowie auch das erstbehördliche Verfahren hinsichtlich zweier Tatzeitpunkte, nämlich des 28.6.1994 und des 30.6.1994, geführt. Während hinsichtlich des Tatzeitpunktes 28.6.1994 (der später von der Strafbehörde eingestellt wurde) ein gewisser G. K., wh. in K., K./Kr., als "persönlicher Freund" der Kellnerin bezeichnet und dies auch in einem Schreiben von dieser Person bestätigt wurde, erscheint nunmehr hinsichtlich des Tatzeitpunktes 30.6.1994 als (weiterer, neuer?) "persönlicher Freund" der Kellnerin M. E. plötzlich ein R. Sch. auf. Es ist wohl kaum anzunehmen, daß die Kellnerin alle zwei Tage ihren persönlichen Freund wechselt. Weiters widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, daß bei einer Sperrstunde um 24.00 Uhr die angebliche Anwesenheit des persönlichen Freundes der Kellnerin bewirken würde, daß diese freiwillig bis nach 3.00 Uhr morgens an der Arbeitsstelle zurückbleibt; vielmehr wäre doch anzunehmen, daß die Kellnerin das Buffet spätestens zur Sperrstunde schließt und mit ihrem "persönlichen Freund" die Arbeitsstelle verläßt. Selbst wenn man dennoch dem Bw zugesteht, daß es sich jeweils um den "persönlichen Freund" der Kellnerin gehandelt hätte, so schließt dies keinesfalls aus, daß diese Personen keine Gäste hätten sein können; im Gegenteil, der "persönliche Freund" R. Sch. wurde deswegen, weil er als Gast die Sperrstunde nicht eingehalten hat, von dem anzeigenden Gendarmeriebeamten im Organmandatswege bestraft. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, daß eine derartige Rechtfertigung der Berufung keinesfalls zu einem Erfolg verhelfen kann, da ein Ausnahmetatbestand der Anwesenheit des "persönlichen Freundes" der Kellnerin den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen der GewO 1994 völlig fremd ist.

Denn das Verweilen der Gäste im Lokal dient dem Betriebszweck eines Gastgewerbes (VwGH 19.9.1989, 89/04/0082) und ist sohin auch bei geschlossener Eingangstüre als "Offenhalten des Lokales" anzusehen, was gleichzeitig bedeutet, daß das Lokal in Betrieb war. Diese Auslegung entspricht voll dem Sinn und Zweck des § 152 GewO 1994; außerdem ist in § 152 Abs.3 GewO 1994 ausdrücklich bestimmt, daß der Gastgewerbetreibende während der Sperrzeit Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen und sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten darf. Unerheblich ist daher, ob die Eingangstüre im vorliegenden Fall tatsächlich geschlossen war, weil das Lokal selbst durch die weitere Bewirtung der Gäste bzw. deren weiteres Verweilen insgesamt ein "Offenhalten des Lokales" iS des § 152 GewO 1994 bewirkte. Der Bw hätte daher als verantwortlicher Inhaber des gegenständlichen Buffets nicht bloß annehmen dürfen, daß die Sperrstunde von der Kellnerin eingehalten werden würde; vielmehr hätte er selbst geeignete Maßnahmen treffen müssen, um eine allfällige Sperrstundenüberschreitung - insbesondere im Hinblick auf die vergangenen Vorfälle - treffen müssen. Daß der Bw insofern seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist bzw. daß er entsprechende Maßnahmen getroffen hat, hat er nicht einmal behauptet. Der Bw hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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