Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1999 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber der näher bezeichneten Gastgewerbeberechtigung (in der Betriebsart Bar) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z. 9 und § 152 Abs. 3 GewO 1994 in Verbingung mit § 1 Abs. 1 lit. d der Oberösterreichischen Sperrzeiten-Verordnung 1978 dahingehend schuldig befunden, er habe in dem näher bezeichneten Gastgewer... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1999 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber der näher bezeichneten Gastgewerbeberechtigung (in der Betriebsart Weinstube) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z. 9 und § 152 Abs. 3 GewO 1994 in Verbingung mit § 1 Abs. 1 lit. b der Oberösterreichischen Sperrzeiten-Verordnung 1978 dahingehend schuldig befunden, er habe in dem näher bezeichneten Gas... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §198 Abs2 impl;GewO 1994 §152 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/04/0096 E 24. Oktober 2001 RS 1 Stammrechtssatz Ein Nicht-Einhalten des § 152 Abs. 3 GewO 1994 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nicht-Einhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass das Gestatt... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Nicht-Einhalten des § 152 Abs. 3 GewO 1994 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nicht-Einhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass das Gestatten des weiteren Verweilens mit einer zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist. Weiters schließt der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. Juli 1997 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 10. Februar 1995 um 3:25 Uhr die Betriebsräume eines näher beschriebenen Kaffeerestaurants nicht geschlossen gehalten habe, obwohl der Landeshauptmann von Wien für Gastgewerbe in dieser Betriebsart di... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §152 Abs1;GewO 1994 §152 Abs3;GewO 1994 §368 Z9;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1997040234.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. dafür verantwortlich zu sein, daß diese Gesellschaft am 18. Oktober 1996 um 5.00 Uhr ihren Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Restaurants an einem näher bezeichneten Standort offengehalten und somit die gesetzliche Sperrstunde, die mit 2.00 Uhr... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;GewO 1994 §152 Abs3;GewO 1994 §368 Z9;
Rechtssatz: Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, daß trotz Anwesenheit von konsumierenden und bezahlenden Gästen im Lokal nach der Sperrstunde, die bezahlte Getränke konsumierten, ein weiterer Zutritt von Gästen zur Betriebsanlage nicht mehr möglich gewesen und damit das Lokal nicht geöffnet war... mehr lesen...