TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/3 97/04/0234

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.1999
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §152 Abs1;
GewO 1994 §152 Abs3;
GewO 1994 §368 Z9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des AW in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Juli 1997, Zl. UVS-04/G/34/00363/96, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. Juli 1997 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 10. Februar 1995 um 3:25 Uhr die Betriebsräume eines näher beschriebenen Kaffeerestaurants nicht geschlossen gehalten habe, obwohl der Landeshauptmann von Wien für Gastgewerbe in dieser Betriebsart die Sperrstunde (das heißt den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen) mit 2:00 Uhr festgelegt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im "Recht, nach den Bestimmungen der §§ 368 Z. 9 GewO 1994 im Zusammenhalt mit § 152 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 und mit § 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Sperrstunden für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe festgelegt werden, nicht bestraft zu werden," verletzt erachtet. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, es sei aktenkundig und der belangten Behörde bekannt, daß er erst seit Anfang Februar 1996 handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft gewesen sei, sodaß ihm eine bereits ein Jahr zuvor, nämlich im Jahre 1995 erfolgte Sperrstundenüberschreitung nicht zur Last gelegt werden könne.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift. Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge wurde der angefochtene Bescheid mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 23. Jänner 1998 dahin berichtigt, daß die Tatzeit anstelle "10.2.1995, 0325 Uhr" richtig "10.2.1996, 0325 Uhr" zu lauten habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt in seiner Beschwerde dem im angefochtenen Bescheid gegen ihn erhobenen Tatvorwurf nur insofern entgegen, als er vorbringt, am 10. Februar 1995 noch nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der betreffenden GesmbH gewesen und daher für die in Rede stehende Sperrstundenüberschreitung nicht verantwortlich zu sein. Der Relevanz dieses Vorbringens wird allerdings durch die Berichtigung des Tatzeitpunktes auf "10. Februar 1996" der Boden entzogen, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, seit Anfang Februar 1996 (laut Verwaltungsakt seit 3. Februar 1996) handelsrechtlicher Geschäftsführer der betreffenden GesmbH gewesen zu sein.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 3. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040234.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten