Ein Nicht-Einhalten des § 152 Abs. 3 GewO 1994 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nicht-Einhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass das Gestatten des weiteren Verweilens mit einer zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist. Weiters schließt der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck "gestatten" die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, dass sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit bei Zeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um ein unzulässiges Verweilen abzuwenden, wobei als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten, insbesondere die Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie in Betracht kommt. Für die Qualifikation von (betriebsfremden) Personen als "Gäste" im Sinne des § 152 Abs. 3 GewO 1994 genügt es daher, dass diese den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen - und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf sonstigen Betriebsflächen. Es hält daher der Gastgewerbetreibende, der diese Inanspruchnahme nicht wie dargelegt unterbindet, den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und solcherart die Bestimmung des § 152 Abs. 3 GewO 1994 nicht ein (vgl. die zum inhaltsgleichen § 198 Abs. 2 GewO 1973 ergangenen E 18.10.1994, 93/04/0197, 8.4.1986, 85/04/0190, und 14.5.1985, 84/04/0129).