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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §198 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. März 1999, Zlen. VwSen-221532/5/Ga/Fb, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1999 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber der näher bezeichneten Gastgewerbeberechtigung (in der Betriebsart Weinstube) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z. 9 und § 152 Abs. 3 GewO 1994 in Verbingung mit § 1 Abs. 1 lit. b der Oberösterreichischen Sperrzeiten-Verordnung 1978 dahingehend schuldig befunden, er habe in dem näher bezeichneten Gastgewerbebetrieb am 5. Oktober 1997 bis 07.45 Uhr Gästen das weitere Verweilen gestattet, obwohl die Sperrstunde bereits um 02.00 Uhr und die Aufsperrstunde um 08.00 Uhr eingetreten seien.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer nach dem Einleitungssatz des § 368 GewO 1994 eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) sowie Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von S 1.500,-- und des Berufungsverfahrens von S 3.000,-- verhängt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit diese für die Erledigung der Beschwerde von Belang ist - aus, sämtlichen Schuldsprüchen im Sinne der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Schärding liege ein genügend erhobener Sachverhalt zu Grunde. Schon auf Grund der Aktenlage sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer in den angelasteten Fällen Gästen in der Sperrzeit das weitere Verweilen gestattet habe. Mit seinem gegen die rechtliche Beurteilung gerichteten Berufungsvorbringen könne der Beschwerdeführer die Bestätigung der Schuldsprüche nicht abwenden. Seine pauschale Behauptung, es habe sich jeweils um Dienstnehmer seines Betriebes gehandelt, sei nicht untermauert und ohne Beweisangebot geblieben, sodass sie als unglaubwürdige Schutzbehauptung anzusehen sei. Der Beschwerdeführer übersehe, dass ihm - nicht das in Abrede gestellte Verhalten sondern - nur vorgeworfen worden sei, er habe Gästen das Verweilen im Gastgewerbebetrieb verbotswidrig gestattet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 368 Z. 9 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 152 oder der auf Grund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.
Gemäß § 152 Abs. 3 GewO 1994 hat der Gewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs. 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gäste weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.
Wie sich aus dem Wortlaut des § 152 Abs. 3 GewO 1994 ergibt, liegt ein Nicht-Einhalten dieser Bestimmung bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nicht-Einhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass das Gestatten des weiteren Verweilens mit einem zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist. Weiters schließt der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck "gestatten" die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, dass sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit bei Zeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um ein unzulässiges Verweilen abzuwenden, wobei als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten, insbesondere die Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie in Betracht kommt. Für die Qualifikation von (betriebsfremden) Personen als "Gäste" folgt daraus, dass es nicht darauf ankommt, ob diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Vielmehr genügt es, um von diesen Personen als von "Gästen" im Sinne des § 152 Abs. 3 GewO 1994 sprechen zu können, dass diese den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen - und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf sonstigen Betriebsflächen. Es hält daher der Gastgewerbetreibende, der diese Inanspruchnahme nicht wie dargelegt unterbindet, den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und solcherart die Bestimmung des § 152 Abs. 3 GewO 1994 nicht ein (vgl. hiezu die zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 198 Abs. 2 GewO 1973 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1994, Zl. 93/04/0197, vom 8. April 1986, Zl. 85/04/0190, und vom 14. Mai 1985, Zl. 84/04/0129).
Der Beschwerdeführer hatte in seinen Berufungen gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse behauptet, der Sachverhalt sei "unrichtig rechtlich beurteilt". Er habe sich - nach seinem Berufungsvorbringen - mit Dienstnehmern in Betriebsräumen aufgehalten und während dieser Zeit "keinen Gästen den Zutritt zu den Betriebsräumen gestattet" und er habe auch nicht "Gäste gegen Entgelt bewirtet". Bei diesem - gegen sämtliche erstinstanzlichen Straferkenntnisse inhaltsgleich erstatteten - Berufungsvorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch unberücksichtigt gelassen, dass das in seinen Berufungen in Abrede gestellte Verhalten bzw. sein Aufenthalt mit Dienstnehmern in den Betriebsräumen ihm gar nicht vorgeworfen wurde. Zum objektiven Tatbestand der tatsächlich ihm angelasteten Verwaltungsübertretung, er habe Gästen nach dem Eintritt der Sperrstunde das weitere Verweilen im Gastgewerbebetrieb gestattet, enthalten die Berufungen des Beschwerdeführers keine Ausführungen.
Es war daher vor dem Hintergrund dieses Inhalts seiner Berufungen nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht bestritten.
Davon ausgehend erweist sich der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt bzw. es hätten die Namen und Anschriften der Gäste festgestellt werden müssen, als nicht berechtigt, hat der Beschwerdeführer in seinen Berufungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht doch ein Gestatten des weiteren Verweilens nicht in Zweifel gezogen. Es geht daher der erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobene Einwand, es sei nicht hinreichend erwiesen bzw. ermittelt, ob sich nach der Sperrstunde im Lokal betriebsfremde Personen aufgehalten hätten, ins Leere bzw. hatte die belangte Behörde schon deshalb keine Veranlassung, diese Frage zu prüfen, weil ein entsprechendes Vorbringen vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht erstattet wurde.
Da somit keine strittigen Tatfragen zu lösen waren sondern vom unbestritten gebliebenen Sachverhalt der erstinstanzlichen Straferkenntnisse auszugehen war, kann der (entbehrlich gewesenen) Begründung des angefochtenen Bescheides, die gegen die rechtliche Beurteilung der Unterinstanz gerichteten Berufungsausführungen seien auch als "unglaubwürdige Schutzbehauptung" zu qualifizieren, keine tragende Bedeutung zukommen. Es erübrigt sich auf diese unerheblichen Ausführungen der belangten Behörde weiter einzugehen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999040097.X00Im RIS seit
12.12.2001