Werden Speisen und Getränke durch das Fenster eines Gastgewerbebetriebes auf den Gehsteig verkauft, kann diese Tätigkeit nicht als Betrieb des (ebenfalls) an den Gehsteig angrenzenden Gastgartens angesehen werden. Ein Verkauf durch ein Verkaufsfenster auf die Straße ist nicht der Bestimmung des § 112 Abs 3 (erster Satz) GewO zuzuordnen, die den Betrieb von Gastgärten regelt und die Betriebszeit für Gastgärten, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, auf "jedenfalls 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr" beschränkt. Somit stellte der bis 01.00 Uhr erfolgte Verkauf durch das Fenster keine Übertretung nach § 112 Abs 3 GewO dar. Zwar war mit der Betriebsanlagengenehmigung, mit welcher der Verkauf durch das Fenster über ein neben dem Gehsteig aufgestelltes Stehpult bewilligt wurde, auch der Gastgarten genehmigt worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gassenverkauf nicht auf die Betriebszeiten für Gastgärten nach § 112 Abs 3 GewO beschränkt war.